Kinderporno-Vorstoß von Bandion-Ortner: Strafe für Nutzer von einschlägigen Websites
- Laut Internetexperte ist Plan "technisch möglich"
- "Nicht sinnvoll", weil Vorsatz schwierig nachzuweisen

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Das Vorhaben von Justizministerin Bandion-Ortner, den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornografie im Internet unter Strafe zu stellen, ist unter Experten umstritten. Die Verfolgung von Zugriffen auf Websites sei technisch möglich, die Frage sei aber, ob es sinnvoll ist. Außerdem warnten Experten vor einem Generalverdacht.
Technisch gesehen sei es "mit einem gewissen Aufwand" prinzipiell möglich, Zugriffe auf Kinderpornoseiten im Internet zu verfolgen, meinte der Internetexperte Christian Platzer von der TU Wien. "Die Polizei muss so eine Seite finden, online lassen und schauen, wer darauf zugreift." Dazu müsse man den Computer des Anbieters in Beschlag nehmen und bei den Internetanbietern wegen der Kundendaten nachfragen, so der Experte für Internetsecurity. Die Weitergabe von Kundendaten sei rechtlich in Verdachtsfällen schon heute möglich, so Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Wien.
Juristisch müsste man allerdings den Tatbestand im Gesetz erweitern, der derzeit nur die Weitergabe und Speicherung von Kinderpornografie unter Strafe stellt, erklärt der Rechtsexperte Helmut Fuchs von der Uni Wien. "Ich halte das aber nicht für sinnvoll und auch nicht für notwendig", so Fuchs zur APA. Schwierigkeiten sieht er vor allem im Vorsatz: "Man kann nicht vom Anklicken unterscheiden, ob es jemand versehentlich oder absichtlich gemacht hat." Die Verdachtsschwelle werde damit gesenkt, und schon Verdacht führe zu Maßnahmen wie "unangenehmen Fragen".
Christian Jeitler vom Verein "quintessenz" warnt vor einem "Generalverdacht". Das Ziel, Kunden von Kinderpornografie ausfindig zu machen, "darf kein Grund sein, alle österreichischen Internetanschlüsse zu überwachen und deren Daten zu sammeln - das weckt auch Begehrlichkeiten von anderen Seiten für ganz andere Zwecke", so Jeitler gegenüber der APA. Überwachungen sollten nur "unter richterlicher Kontrolle" und "anlassbezogen" durchgeführt werden dürfen.
(apa/red)
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