Universitätszahlscheine flattern ins Haus: Neue Studiengebührenregelung angewendet
- 28.000 von 72.000 Studenten der Uni Wien zahlen
- Studierendenanwaltschaft rechnet mit Anfragenflut

Mit dem Beginn der Zulassungsfrist am kommenden Montag (12. Jänner) läutet die Universität Wien als größte Hochschule des Landes das Sommersemester 2009 ein. Erstmals kommen damit auch die neuen Regelungen für die Studiengebühren zum Tragen. In den nächsten Tagen erhalten die Studenten der Uni Wien die Zahlscheine für das Sommersemester, teilte die Uni in einer Aussendung mit.
An der Uni Wien bekommen alle rund 72.000 Studenten einen Zahlschein, aber nur rund 28.000 davon müssen den Studienbeitrag weiterhin bezahlen. Das sind jene, die die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranz-Semester in mindestens einem ihrer Studien bereits überschritten haben. Alle anderen, die noch innerhalb dieser Frist sind, müssen lediglich den Hochschülerschafts-Beitrag einzahlen.
Aber auch jene Österreicher und EU-Bürger, auf deren Zahlschein 379,22 Euro (Studiengebühr plus ÖH-Beitrag) steht, könnten von den neuen, deutlich ausgeweiteten Erlass-Bestimmungen profitieren. Mögliche Gründe für einen Erlass der Studienbeitragspflicht sind:
Erlassgründe
Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Nachweis: Facharzt-Bestätigung) - Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr (Nachweis: Meldezettel des Studenten und des Kindes, Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärung) - Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes von mindestens 4.886,14 Euro im Kalenderjahr 2008 (Nachweis: Einkommenssteuerbescheid) - Studenten mit mindestens 50-prozentiger Behinderung (Nachweis: Behindertenausweis) - Präsenz- oder Zivildienst (Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur)
Einreichfristen
An der Uni Wien können Studenten den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags bis einschließlich 30. April stellen. Sollte bis zu diesem Tag kein Nachweis erbracht werden können, müssen Studenten die Gebühren auf jeden Fall einzahlen, um weiterhin zum Studien zugelassen zu sein. Sie können aber bis zu sechs Monaten nach dem Einzahlungstag unter Vorlage des entsprechenden Nachweises einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr stellen.
(apa/red)
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