Der Autofahrer hat folgende Möglichkeiten:
Winterreifen oder Schneeketten verwenden
- Winterreifenpflicht gilt bei winterlichen Bedingungen
- Wer die Pflicht verweigert, dem drohen hohe Strafen

Seit Jänner 2008 gilt für Kraftfahrer auf Österreichs Straßen eine Winterausrüstungspflicht. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine so genannte situative Winterausrüstungspflicht, die vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt. Autofahrer haben bei zwei Möglichkeiten.
1. Winterreifen
Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen angebracht sein. Autofahrer sollten regelmäßig die Wetterberichte verfolgen. Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden und dann gilt die Winterreifenpflicht
Kennzeichnung anerkannter Winterreifen
Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die mit den Bezeichnungen 'M+S', 'M.S.' oder 'M & S' gekennzeichnet sind und mindestens 4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
2. Sommerreifen mit Schneeketten
Als Alternative zur Winterbereifung kann man Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montieren. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Die Ketten sind auf den Rädern der Antriebsachse zu montieren. Wer Sommerreifen am Auto hat, sollte bei längeren Fahrten auf jeden Fall Schneeketten im Kofferraum mitführen.
Strafen
Wer nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von 35 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.
Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert - also weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt - und somit zur einer Gefahr für die Verkehrsicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.
Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen
Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann, dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden. Im Klartext bedeutet das, dass der Autofahrer einen Teil seiner Schadenersatzansprüche selbst bezahlen muss. Vor Gericht hat der Autofahrer, der auf die passende Winterausrüstung verzichtet hat, dadurch natürlich schlechtere Karten.
Unverändert bleibt die Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung, die auch bei Unfällen mit Sommerreifen für die Schäden des Unfallgegners aufkommen muss und kein Geld vom Lenker des sommerbereiften Fahrzeugs zurückverlangen kann. Auch die Kaskoversicherung zahlt grundsätzlich die Schäden am eigenen Auto, wenn nicht weitere erschwerende Umstände hinzukommen, wie beispielsweise weit überhöhte Geschwindigkeit. (öamtc/red)
