Donnerstag, 14. August 2008

Praktisch denken, richtig schenken: Ende der Schenkungssteuer öffnet Schlupflöcher

  • FORMAT mit Tipps, wie die Steuerlast gedrückt wird
  • Auch teure Geschenke sind ab 1. August steuerfrei

Auch teure Geschenke bleiben ab August steuerfrei. Allerdings sollte man die Details wie etwa die Meldepflicht beachten, um nachträglichen Ärger zu vermeiden. FORMAT gibt Tipps wie man zum Beispiel durch Familiensplitting die Steuerlast ganz legal drücken kann.

Ob man sich über ein Geschenk wirklich freuen kann, erweist sich manchmal erst nach dem Auspacken. Das trifft auch auf die an sich erfreuliche Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu. Es gibt eine Fülle von Detailregelungen, die ganz neue Gestaltungsspielräume öffnen, aber auch einige Fallstricke auslegen, die unter Umständen zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen können. FORMAT hat sich bei namhaften Steuerexperten nach den wichtigsten Punkten erkundigt.

Das Positive vorweg: Alle Erbschaften und Schenkungen ab 1. August bleiben steuerfrei. Allerdings müssen Schenkungen gemeldet werden, um mögliche Missbräuche zu erschweren. Bei Angehörigen gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro im Jahr, bei Nichtangehörigen beginnt die Meldepflicht bereits, wenn innerhalb von fünf Jahren 15.000 Euro zusammengekommen sind. Karin Fuhrmann, Steuerberaterin von TPA Horwath: „Positiv ist, dass Lebensgefährten, die im alten Erbschaftssteuergesetz besonders ungünstig behandelt wurden, jetzt zu den nahen Angehörigen zählen.“

8.415 Euro Splitting-Ersparnis
Vielfältige Fantasien rufen die neuen Schenkungsregeln hervor. So kann man in vielen Fällen das Einkommen gleichmäßiger auf Familienmitglieder aufteilen und so die Progression senken. Wenn zum Beispiel ein Gutverdiener zusätzliche Mieteinnahmen erzielt, könnte man die Mietobjekte einem nicht verdienenden Familienmitglied schenken. Auch die Aufteilung von gewerblichen Einkünften in Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist zu überlegen.

Stiften oder nicht mehr stiften?
Bei der Frage, ob neue Stiftungen nach Abschaffungen der Erbschaftssteuer noch attraktiv sind, scheiden sich die Meinungen.
Wer jetzt neu stiftet, sollte sich überlegen, auf das bisher oft verwendete Widerrufsrecht zur Auflösung einer Stiftung zu verzichten. Wer kann schon ausschließen, dass eine geschiedene Ehefrau oder ein zu kurz gekommener Angehöriger alle Mittel ausschöpft, um eine Stiftung zu torpedieren?

Die ganze Story lesen Sie im FORMAT Nr. 33.

14.8.2008 14:11