ÖAMTC: Wenn der Flieger am Boden bleibt Passagiere bleiben nicht auf der Strecke
- Was man bei einem Streik unbedingt wissen sollte
- Fluggäste haben Anspruch auf Kostenrückersattung

Der Streik bei der deutschen Lufthansa hat nun auch Österreich erreicht. Am Mittwoch waren drei Lufthansa-Flüge in Wien-Schwechat betroffen. Die Mitarbeiter streiken an allen Lufthansa-Flughäfen, also in Frankfurt, Hamburg, München, Berlin (Tegel und Schönefeld), Stuttgart, Nürnberg, Düsseldorf, Bremen, Hannover und Leipzig. Wann und wo genau es zu weiteren Ausfällen oder Verspätungen im Flugverkehr kommen wird, ist derzeit nicht absehbar. Allerdings ist der Flughafen Frankfurt auch am vierten Streiktag Schwerpunkt des Ausstandes. "Aber auch wenn der Flieger am Boden bleibt, bleiben die Passagiere nicht auf der Strecke", beruhigt Gabriele Pfeiffer von der ÖAMTC-Rechtsabteilung.
In der Praxis ist eine bestreikte Fluggesellschaft bemüht, die Fluggäste von sich aus umzubuchen, um Schadenersatz-Forderungen zu vermeiden. Die betroffenen Fluggäste werden auf frühere oder spätere Verbindungen umgebucht. In Wien versucht auch die AUA, Ausfälle auszugleichen, indem sie mit größeren Maschinen fliegt und die betroffenen Passagiere übernimmt. "Wenn es zu Flugausfällen kommt, wird der Ticketpreis für einen Flug, den man aufgrund eines Streiks nicht antreten kann, auf jeden Fall rückerstattet", sagt die ÖAMTC-Juristin.
Darüber hinaus sind auch Schadenersatz-Ansprüche denkbar. Von Ersatzansprüchen kann sich die Airline nur befreien, wenn sie nachweist, dass sie an der Nicht-Durchführung des Fluges keine Schuld trifft. "Das ist dann der Fall, wenn die Fluggesellschaft rechtzeitig Maßnahmen zur Streikvermeidung oder Streikbeendigung gesetzt oder sich anderweitig um die Aufrechterhaltung des Flugbetriebes gekümmert hat", weiß Pfeiffer. "Da der Streik ausreichend lange vorher angekündigt worden ist, wird die Beweisführung für die Lufthansa vermutlich nicht einfach werden." Unterscheiden muss man auch, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder ob ein Linienflug gebucht worden ist.
Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter, bei Linienflügen die Airline
Pauschalreise: Ist ein Flug Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter verantwortlich, im Falle eines Flugausfalles eine alternative Anreisemöglichkeit zu organisieren. Sollte die Reise abgesagt werden, haben die Kunden Anspruch auf Rückerstattung. "Der Betroffene bekommt nicht nur alle geleisteten Zahlungen für die Reise zurück, sondern kann auch Schadenersatz für extra entstandene Kosten wie beispielsweise spezielle Impfungen oder Visa-Gebühren verlangen", erklärt die ÖAMTC-Juristen.
Linienflug: Nach der erwähnten EU-Verordnung kann der Kunde bei einem Ausfall des Fluges zwischen Ticketrefundierung und Alternativflug wählen. "Auch hier hat die Airline Ausgleichszahlungen zu leisten, Betreuungsleistungen wie Verpflegung, gegebenenfalls Übernachtung zu erbringen und bei Verschulden für Schadenersatz aufzukommen", sagt Pfeiffer. Wenn der Airline kein Freibeweis gelingt, stehen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zu. Kann die Reise zwar durchgeführt werden, aber nur mit einer größeren Verspätung, dann hat der Urlauber Anspruch auf eine Preisminderung.
Wenn der Anschlussflieger wartet
Besonders nervös wird ein Reisender verständlicherweise, wenn ein Anschlussflug, ein Kreuzfahrtschiff oder ein ganz wichtiger Termin auf ihn wartet. Hier kann sich die Frage stellen, ob man nicht sicherheitshalber sofort einen Ersatzflug buchen sollte. Was aber, wenn dann der vermeintlich bestreikte Flug doch ganz planmäßig startet? "Das kann dann bedeuten, dass man auf den zusätzlichen Flugkosten sitzenbleibt", so die ernüchternde Antwort der ÖAMTC-Juristin. Wer also in den nächsten Tagen einen Lufthansa-Flug gebucht hat, sollte umgehend mit der Fluglinie Kontakt aufnehmen. Falls die Airline nach schriftlicher Aufforderung keine Garantie für die Durchführung des Fluges gewährt, kann zum spätest möglichen Zeitpunkt eine alternative Anreise gebucht werden, damit das anschließende Verkehrsmittel oder der Termin erreicht wird.
Rückflug ist auch gültig, wenn Hinflug nicht angetreten worden ist
Wer zur Anreise auf ein alternatives Verkehrsmittel umgestiegen ist, braucht sich um einen gebuchten Rückflug keine Sorgen zu machen. "Aktuelle Urteile belegen eindeutig, dass eine Fluglinie den Rückflug nicht verweigern darf, nur weil der Hinflug nicht angetreten worden ist", weiß die ÖAMTC-Juristin. Um Komplikationen zu vermeiden, sollte man den Rückflug bei der Airline noch einmal bestätigen lassen.
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