Montag, 21. Juli 2008

Straffällige könnten Asyl-Status verlieren:
Innenministerin Fekter plant neuen Vorstoß

  • Schon 13-Jährigen könnte eine Ausweisung drohen
  • Asyl-Anwalt Bürstmayer: Vorschlag wenig effektiv

Innenministerin Maria Fekter will erreichen, dass anerkannte Flüchtlinge künftig unter bestimmten Umständen ihren Asylstatus verlieren können. Konkret soll das dann möglich sein, wenn ein Flüchtling eine Straftat begeht und seine Heimat mittlerweile wieder als sicheres Herkunftsland gilt.

Als Beispiel nennt sie im "Kurier" einen 1999 vor dem Bürgerkrieg nach Österreich geflohenen Kosovaren. Weil der Kosovo mittlerweile wieder als sicher gilt, könnte sein Asylverfahren im Fall einer Verurteilung neu aufgerollt werden.

Um verurteilte ausländische Straftäter schneller abschieben zu können, will Fekter neue Rückübernahme-Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten schließen. Außerdem überlegt die Innenministerin einen eigenen eigenen Straftatbestand für "Identitätsmissbrauch". Verhindern will Fekter, dass Verbrechensopfer künftig nicht entschädigt werden, weil der Täter in Privatkonkurs geht. Bei Jugendlichen Straftätern sollen "diversionelle Maßnahmen" (außergerichtlicher Tatausgleich) künftig schon mit 13 Jahren möglich sein (bisher 14 Jahre).

Kriminalitätsrate unter anerkannten Flüchtlingen gering
Laut Georg Bürstmayr, einem auf Asylfälle spezialisierten Anwalt, wäre der Vorstoß von Innenministerin Maria Fekter völkerrechtlich unter bestimmten Bedingungen möglich, aber in der Praxis von geringer Bedeutung. Er geht davon aus, dass die Kriminalitätsrate unter anerkannten Flüchtlingen nicht höher oder sogar geringer ist als unter Österreichern. Probleme gebe es eher mit Asylwerbern, die vom Fekter-Vorstoß allerdings nicht erfasst würden.

Grundsätzlich verweist Bürstmayr darauf, dass Flüchtlingen der Asylstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention dann aberkannt werden kann, wenn die Asylgründe nicht mehr vorliegen - also wenn ihre Heimat wieder als sicher gilt. Fekters Vorschlag, straffälligen Flüchtlingen nach Wegfall der Asylgründe den Asylstatus zu entziehen, wäre demnach also zulässig. "Wenn man feststellt, dass die Heimkehr individuell zumutbar ist, dann darf man Asyl aberkennen", sagt Bürstmayr. Dies geschehe etwa in Deutschland im großen Stil.

Komplizierter ist schon die Frage, ob in so einem Fall auch eine Abschiebung zulässig wäre. Bürstmayr gibt zu bedenken, dass dabei auf die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention geachtet werden muss. Denn der Verfassungsgerichtshof würde den Versuch, einen seit langem in Österreich integrierten Flüchtling wegen eines minder schweren Delikts außer Landes zu schaffen, wohl als unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben werten, glaubt der Rechtsanwalt.

(apa/red)

21.7.2008 16:51