Geänderte Regeln bei Nationalratswahl: Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert
- Wahlalter von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt
- Stimmenabgabe erstmals auf Postweg möglich

Nach teilweise geänderten Regeln läuft die vorgezogene Nationalratswahl am 28. September ab. Mit dem 2007 beschlossenen Wahlpaket wurde die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert, die Briefwahl eingeführt und das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt.
Dementsprechend muss nun in Österreich zumindest alle fünf Jahre der Nationalrat neu gewählt werden. Zusammengesetzt wird er nach dem Verhältniswahlrecht, d.h. jede Partei bekommt etwa den Anteil an Mandaten, den sie an den Stimmen hat. Allerdings gibt es eine Mindesthürde für den Einzug: Eine Gruppierung muss entweder ein Direktmandat in einem der 43 Regionalwahlkreise oder vier Prozent der Stimmen österreichweit erringen.
Bei der Wahl geht es um die Vergabe der 183 Nationalrats-Mandate. Gewählt werden nicht Einzelpersonen, sondern die von wahlwerbenden Parteien oder Gruppierungen vorgelegten Listen. Das Wahlergebnis ist Ausgangspunkt für die Regierungszusammensetzung. Auf seiner Basis verhandeln die im Nationalrat vertretenen Parteien über eine Zusammenarbeit. In der Regel bilden Parteien eine Koalition, die gemeinsam eine Mehrheit im Nationalrat haben.
Wahlalter auf 16 herabgesetzt
Rechtsgrundlage für die Wahl ist die Nationalratswahlordnung 1992. Demnach werden Mandate auf drei Ebenen vergeben: In 43 Regionalwahlkreisen, den neun Bundesländern und auf Bundesebene. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern, in eine Wählerevidenz eingetragen und nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung von der Wahl ausgeschlossen sind.
Stimmenabgabe erstmals auf dem Postweg möglich
Stimmen können nicht nur am Wahlsonntag im Wahllokal abgegeben werden, sondern heuer erstmals auch auf dem Postweg. Die Briefwahl ist sowohl im In- als auch im Ausland zulässig. Nötig dafür ist, eine Wahlkarte zu beantragen, vor Wahlschluss auszufüllen, mit einer eidesstattlichen Erklärung (über die unbeeinflusste Stimmabgabe) zu versehen und den - ausreichend frankierten - Wahlbrief in den Postkasten zu werfen. Einlagen müssen die Briefwahl-Stimme bei der Bezirkswahlbehörde spätestens am achten Tag nach der Wahl um 14.00 Uhr. Weiterhin ist es auch möglich, mit Wahlkarten in einem "fremden" Wahllokal abzustimmen oder bei Bettlägrigkeit zu Hause bzw. im Spital.
(apa/red)
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