Bleiberecht nur Gnadenrecht?: Diskussion im VfGH über humanitären Aufenthaltstitel
- Erste Verhandlung mit neuem Präsidenten Holzinger
- Niederlassungsbewilligung nur "von Amts wegen"
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Das humanitäre Bleiberecht war Gegenstand der ersten öffentlichen Verhandlung des neuen VfGH-Präsidenten Gerhart Holzinger. Konkret ging es um die Frage, ob Betroffene selbst das Recht haben müssen, eine humanitäre Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Derzeit kann dieser Aufenthaltstitel nur "von Amts wegen" - und nur mit Zustimmung des Innenministers - beantragt werden.
Der humanitäre Aufenthaltstitel kann Betroffenen von Behörden erteilt werden, wenn ihr reguläres Aufenthaltsverfahren negativ beschieden worden ist. Voraussetzung sind "besonders berücksichtigungswürdigende Gründe" - also etwa, wenn ihnen in ihrer Heimat Gefahr droht. Ob dies auch den Schutz des Privat- und Familienlebens umfasst, war eine zentrale Frage der heutigen Verhandlung.
Die Vertreter der Regierung bejahten dies und verwiesen auf die Vorverfahren, bei denen die Relevanz des Artikel 8 der Menschenrechtskonvention bereits ausreichend geprüft werde. Seitens der Verfassungsrichter wurde dem entgegengehalten, dass auch im Verfahren zum humanitären Bleiberecht jeder Einzelne das Recht haben müsse, den Schutz auf Privat- und Familienleben zu beantragen.
Bleiberecht ein Gnadenrecht?
Die VfGH-Kritik an den Bestimmungen wurde in der heutigen Verhandlung teilweise recht deutlich geäußert: Das Verfahren zum Bleiberecht sei ein Gnadenrecht, das im demokratischen Staats keinen Platz mehr habe, meinte etwa einer der Richter. Die Regelungen stammten aus einer Zeit, in der der Bürger polizeistaatlicher Untertan gewesen sei, hieß es weiter.
Wann es ein Urteil des VfGH in der Causa geben wird steht laut VfGH-Sprecher Cristian Neuwirth noch nicht fest. Es könnte aber auch bis zur Herbst-Session dauern, meinte er gegenüber der APA nach Verhandlungsende.
(apa/red)
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