Mittwoch, 30. April 2008

Tilgungsfrist bei Sex-Vorstrafen im Fokus:
Erweiterung auf bis zu 30 Jahren angedacht

  • Speicherzeitraum beträgt momentan nur 15 Jahre
  • Maximalfrist für "besonders gefährliche" Straftäter

Die Regierung will nach dem Inzest-Fall von Amstetten sämtliche einschlägigen Gesetze durchforsten. Bereits fix scheint die Verlängerung der Tilgungsfristen bei schweren Sexualdelikten: Künftig sollen derartige Vorstrafen nach einem Vorschlag von Justizministerin Maria Berger nicht mehr nach zehn bzw. 15 Jahren automatisch gelöscht werden, sondern bei besonders gefährlichen Sexualstraftätern erst nach bis zu 30 Jahren. Innenminister Günther Platter fordert dagegen die lebenslange Speicherung im Strafregister.

In Medienberichten wird Josef F., der seine Tochter 24 Jahre lang in einem Keller eingesperrt und vergewaltigt haben soll, beschuldigt, vor 40 Jahren wegen eines Sexualdelikts vor Gericht gestanden zu sein. In diesem Fall wäre seine Vorstrafe beim "Verschwinden" seiner Tochter Elisabeth 1984 möglicherweise bereits aus dem Strafregister gelöscht gewesen. Die maximale Tilgungsfrist beträgt nämlich (abgesehen von lebenslanger Haft) derzeit 15 Jahre.

Vorstrafendauer zurzeit auf 15 Jahre beschränkt
Grundsätzlich gilt: Je härter die vom Gericht verhängte Strafe, desto länger bleibt die entsprechende Vorstrafe im Strafregister gespeichert. Die kürzeste "Tilgungsfrist" beträgt fünf Jahre und gilt für Jugendliche bzw. für Personen, die zu weniger als einem Jahr Haft verurteilt wurden. Wer zu einem bis drei Jahren Haft verurteilt wird, gilt zehn Jahre lang als "vorbestraft". Verurteilungen zu mehr als dreijähriger Haft bleiben 15 Jahre lang im Strafregister. Lautet das Urteil lebenslang, wird die Vorstrafe gar nicht gelöscht.

Tilgungsfrist beginnt nach Haftentlassung
Wie Sektionschef Wolfgang Borgensberger vom Justizministerium erklärt, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Entlassung aus der Haft zu laufen. Ist die Frist verstrichen, wird die Vorstrafe aus dem Strafregister gelöscht und darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden. "Er gilt ab diesem Zeitpunkt als unbescholten", erklärt Bogensberger. Die Resozialisierung des Haftentlassenen wird also als gelungen betrachtet und aus der verjährten Verurteilung sollen ihm keine Nachteile mehr erwachsen.

30 Jahre Frist bei "besonders gefährlichen" Tätern
Wer allerdings vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut verurteilt wird, gilt als "Rückfalltäter" und muss mit einer strengeren Strafe rechnen. Außerdem plant das Justizministerium die Möglichkeit, die Tilgungsfristen bei bestimmten Sexualstraftätern zu verlängern: Wird der Häftling vom Vollzugsgericht (das über seinen Antrag auf bedingte Entlassung entscheidet) als "gefährlich" eingestuft, dauert die Tilgungsfrist um die Hälfte länger. Gilt er als "besonders gefährlich", dann wird sie verdoppelt - auf maximal 30 Jahre. (apa/red)

30.4.2008 16:44