"Unbescholten": Josef F. konnte 1993 ohne Probleme seine eigene Tochter adoptieren
- Strafregisterauszug war ohne auffällige Vorstrafen
- Hinweise auf eine Sekte sind im Akt nicht zu finden

·Hätte man Familie früher retten können?
Opfer bei Feuerbeschau im Keller nicht entdeckt!
·Österreich-Image: "Land der Verliese"
Ansehen der Republik gerät jetzt ins Wanken
·DNA-Test bestätigt
6-fache Vaterschaft
Spuren des Verdächtigen auf gefälschen Briefen
·Die BILDER vom Verlies in Amstetten
Hier mussten Elisabeth F. und ihre Kinder leben
·Die Chronologie des Missbrauch-Dramas!
KLICKEN: Der grausame Inzestfall von Amstetten
·INFO: Inzest-Verbot und Ödipuskomplex
Hintergrundinformationen über Motive und Gesetze
·Unterkellerter Zubau wurde 1978 genehmigt
Baubehörde: Geheim-
Zugang nicht verdächtig
·"Er ist gefühlskalt und machtbesessen"
NEWS: Psychiater Haller im Gespräch über Josef F.
·Inzestfall Amstetten: Josef F. schweigt!
Ist derzeit zu keinen weiteren Aussagen bereit
Dass plötzlich ein Kind im Hausflur der Familie F. lag, schien niemanden zu wundern. Und auch das anschließende Adoptionsverfahren verlief ohne Probleme. Die Strafregisterauszüge aus dem Jahre 1993 wiesen Josef F. und seine Frau als unbescholtene Bürger aus.
Bei der Adoption der 1993 vermeintlich von Elisabeth F. weggelegten Tochter waren Josef F. und seine Frau unbescholten. Wie der Gerichtsvorstehers des zuständigen Bezirksgerichts Amstetten, Josef Schlögl, am Mittwoch richtigstellte, sei von den Antragstellern doch ein Strafregisterauszug verlangt worden. Die Leumundszeugnisse und andere Urkunden seien nach Rechtskraft des Urteils an Josef F. und seine Frau zurückgegeben worden.
Leumundszeugnis eingeholt
"Dem Beilagenverzeichnis des Aktes zu dem Adoptionsverfahren habe ich entnehmen können, dass sowohl von Josef F. als auch von seiner Frau ein Leumundszeugnis eingeholt worden ist", sagte Schlögl. Der Jurist bedauerte die Fehlinformation, aufgrund der ständigen Interviews zum Fall F. habe er übersehen, dass die Strafregisterauszüge doch offengelegt worden waren. Sicher sei, dass im Jahre 1994 "allfällige Vorstrafen getilgt" waren.
Kein Hinweis auf Sekte
Hinweise auf eine Sekte, in dessen Fängen sich sich Elisabeth F. laut ihrem Vater befunden haben soll, waren weder in dem Akt zum Adoptionsverfahren noch in dem Akt zur Sorgerechtsübertragung eines weiteren vermeintlich weggelegten Kindes Elisabeth F.s zu finden, sagte er. (apa/red)
