Mittwoch, 30. April 2008

Qualmen erlaubt, jedoch nur in Maßen...:
Eckpunkte der Raucherregelung im Check

  • Richtlinien für Lokale und Arbeitnehmerschutz geklärt
  • Gesetz tritt 2009 ohne Übergangsregelung in Kraft

Nach der Einigung der Koalition auf Bestimmungen zum Nichtraucher-Schutz in Lokalen gilt ab 2009 grundsätzlich ein Rauchverbot in der Gastronomie. Besteht der Gästebereich aus mehreren Räumen, ist das Qualmen unter bestimmten Voraussetzungen in abgeschlossenen Zimmern gestattet. So muss der Nichtraucherraum jedenfalls der Hauptraum sein und mehr als 50 Prozent der "Verabreichungsplätze" beinhalten. Generell ausschlaggebend ist aber die Größe des Lokals.

Besteht eine Gaststätte aus nur einem Raum unter 50 Quadratmetern, kann sich der Besitzer entscheiden, ob er ein Nicht- bzw. Raucherlokal betreiben will. Bei Ein-Raum-Lokalen bis zu 80 Quadratmetern Größe darf der Inhaber das Qualmen erlauben, wenn er nachweisen kann, dass eine Abtrennung aus rechtlichen Gründen "im Rahmen der Änderung der Betriebsanlage" nicht möglich ist. Weiters muss durch "Warnhinweise vergleichbar den Zigarettenpackungen" klar gekennzeichnet sein, ob es sich bei einer Gaststätte um ein Nicht- oder Raucherlokal handelt.

Arbeitnehmerschutz laut Sozialpartner
Bezüglich des Arbeitnehmer-Schutzes hat die Koalition zum größten Teil die Vorschläge der Sozialpartner übernommen. Die Schaffung von Raucherräumen bzw. -lokalen ist generell nur zulässig, wenn über bestimmte Punkte eine kollektivvertragliche Vereinbarung besteht und Kündigungen keine Nachteile bringen: So muss Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß bestehen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Job wegen des Passivrauchens kündigt.

Weiters muss dem Arbeitnehmer die notwendige Zeit für Arztbesuche ermöglicht werden, die im Zusammenhang mit dem Passivrauchens am Arbeitsplatz stehen. Verfügt ein Betrieb über getrennte Bereiche, sind Jugendliche grundsätzlich im Nichtraucherbereich auszubilden bzw. zu beschäftigen. Schwangere sollen sofort frei gestellt werden, wenn sie in reinen Raucher-Lokalen tätig sind.

Passivrauchen als Berufskrankheit gelistet
Erkrankungen durch Passivrauchen am Arbeitsplatz sollen zudem in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden. Dazu gehören z. B. chronische Bronchitis, Lungenkarzinom und COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, "Raucherlunge"). Wo geraucht wird, soll es verstärkte Überprüfungen der Lüftungen geben. Die Nichteinhaltung der neuen Bestimmungen wird sanktioniert: Strafen für den Inhaber sollen zwischen 2.000 und 10.000 Euro und für Gäste zwischen 100 und 1.000 Euro betragen.

Das Gesetz tritt per 1. Jänner 2009 ohne Übergangsfrist in Kraft. Eine Ausnahme bilden Lokale, in denen bauliche Veränderungen zur Schaffung getrennter Bereiche nötig sind: Sie haben dafür bis zum 1. Juli 2010 Zeit. (apa/red)

30.4.2008 12:37