Online-Fahndung nur als "ultima ratio": Ministerium verteidigt umstrittene Methode
- Möglichkeit, "wenn alles andere nicht geholfen hat"
- Nach richterlicher & staatsanwaltschaftlicher Weisung

·Online-Fahndung nur bei Terror-Verdacht?
Österreich will deutsches Urteil berücksichtigen
·Platter beharrt auf Online-Durchsuchung
Cap rät bei Umsetzung zu
behutsamem Vorgehen
·Fahndung im Internet
nicht völlig eindeutig
Verfassungsrechtlich sind
Grundrechte betroffen
Die umstrittene Online-Fahndung soll für das Innenministerium lediglich "ultima ratio" für die Verfolgung Krimineller sein. Das beteuerte der Chef der Rechtssektion, Mathias Vogl. Demnach soll der Zugriff auf fremde Systeme nur dann erfolgen, "wenn alles andere nicht geholfen hat". Laut Vogl soll lediglich auf richterliche und staatsanwaltschaftliche Weisung gehandelt werden.
"Die Kriminellen sind den Strafverfolgungsbehörden meistens einen Schritt voraus", rechtfertigte Vogl die Notwendigkeit der geplanten Online-Fahndung, bei der es bereits ein Abkommen zwischen Justiz und Justizministerium gibt. Synchron zu der geplanten Maßnahme müssten auch umfangreiche Rechtsschutzmaßnahmen ausgebaut werden. Die Einbindung eines Rechtsschutzbeauftragten ist auch für Vogl dringend notwendig. Nach wie vor gilt auch im Ministerium der Standpunkt, dass die Online-Fahndung lediglich bei schweren Verbrechen angewandt werden solle.
Befürchtungen, dass die Online-Fahndung auch zur Vorbeugung von Verbrechen eingesetzt werden könnte, versuchte Vogl zu entkräften: "Die Kriminalpolizei wird diese Maßnahmen niemals auf eigene Faust oder bei Gefahr in Verzug einsetzen können." Man müsse aber mit Entwicklungen, durch die Kriminelle und terroristische Organisationen profitieren würden, "zumindest annähernd Schritt halten".
"Digitale Hausdurchsuchung"?
Die von der Regierung geplante und heftig umstrittene Hausdurchsuchung ist für den Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk keine "digitale Hausdurchsuchung". Eine solche Analogie sei durch die geltende Gesetzeslage nicht möglich, sagte er bei einer Tagung am Mittwoch. Aus diesem Grund könne man auch die rechtlichen Bedingungen der Hausdurchsuchung nicht für die Online-Fahndung heranziehen.
"Es hat auch solche Argumentationen geben", so Funk zum Vergleich von Online-Fahndung und Hausdurchsuchung. Von welcher Seite, verriet er nicht. Er argumentierte seinerseits mit dem vorherrschenden Analogieverbot bei Grundrechtseingriffen. Funk, der auch der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Online-Fahndung angehört hatte, erklärte auch, dass man gewisse Reizwörter vermeiden müsse: "Infiltration", "Trojaner" und "Schadprogramme" etwa.
(apa/red)
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