Schmied erklärt: Auch Direktoren sollen
sich in ihrer Führungsrolle bewähren müssen
- Ernennung zum 'Direx' soll auf 4 Jahre befristet sein
- Beruft sich auf konkreten Fall aus Niederösterreich
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Fronten werden klarer
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Schulpaket 2009 schafft neue Verantwortungen
Nach den Vorstellungen von Unterrichtsministerin Claudia Schmied soll Schulleitern künftig Personalhoheit über "ihre" Lehrer zukommen. Die Direktoren müssen sich aber auch selbst auf ihrem Posten bewähren, wie eine veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zeigt. Eine Ernennung zum Direktor ist nämlich zunächst nur für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Bewährt sich der Schulleiter in dieser Probezeit nicht, kann er abberufen werden - wie der Direktor eines niederösterreichischen Gymnasiums erfahren musste, dessen Beschwerde dagegen vom VwGH nun abgewiesen wurde.
Der Direktor war von der damaligen Bildungsministerin Elisabeth Gehrer aufgrund eines zuvor eingeholten Gutachtens von seiner Funktion abberufen worden. Darin wurden zahlreiche Vorwürfe aufgelistet: So erteilte er etwa einem Turnlehrer den Auftrag, in seiner Eigenschaft als Kustos an einer Besprechung mit Vertretern der Bundesimmobiliengesellschaft und einem Bauunternehmen teilzunehmen, obwohl dadurch die Klasse (Unterstufe) unbeaufsichtigt blieb. Darüber hinaus soll er die Personalvertretung eingeschüchtert und sich vor Schülern eine Auseinandersetzung mit einer Lehrerin geliefert haben.
Der Gutachterkommission fiel außerdem auf, dass "es eine kleine Gruppe an Personen gibt, die häufig im Kontext von gesondert vergüteten Agenden genannt werden". Auch die Schulaufsicht dürfte genervt gewesen sein: Der zuständige Landesschulinspektor berichtete der Kommission von Arbeitstagen, an denen er 20 Mal mit Problemen der betreffenden Schule konfrontiert gewesen sei.
Minus bei mangelnder Führungskompetenz
Der VwGH kam aufgrund der großen Zahl konkreter Vorwürfe eines Fehlverhaltens zum Schluss, dass es sich dabei nicht bloß um einmalige und unbedeutende Fehlleistungen gehandelt habe, sondern um wiederholte und zum Teil andauernde Verstöße. Solche "gehäuft festzustellenden Verhaltensweisen lassen den Schluss auf mangelnde Kommunikationsfähigkeit, unzureichendes Konfliktmanagement und ungeschicktes Führungsverhalten zu". Dies reiche für die Annahme einer mangelnden Bewährung in einer Führungsfunktion aus und könne auch durch anderweitiges, nicht zu beanstandendes Verhalten nicht kompensiert werden. (APA/red)
