Mittwoch, 19. März 2008

Datenschützer feiern Erfolg in Deutschland: Gericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung

  • Nur bei schweren Straftaten Weitergabe der Daten
  • EU-Richtlinine erfordert aber Vorratsdatenspeicherung

In Deutschland darf der Staat auf Telefonverbindungsdaten vorerst nur beim Verdacht auf schwere Straftaten zugreifen. Das Bundesverfassungsgericht setzte Teile des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung per einstweilige Anordnung außer Kraft. Damit hatte der Eilantrag von acht Datenschützern gegen das seit 1. Jänner geltende Gesetz teilweise Erfolg.

Nach der Entscheidung dürfen die Telefongesellschaften die Daten ihrer Kunden zwar speichern, sie aber nur bei schweren Straftaten an die Ermittler weitergeben. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst für ein halbes Jahr bis zum eigentlichen Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung. Der Erste Senat des Karlsruher Gerichts forderte bei der Bundesregierung bis zum 1. September 2008 einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der einstweiligen Anordnung an.

Weitergabe nach richterlicher Anordnung
Nach der Eilentscheidung ist es zwar weiterhin zulässig, dass die Telefonunternehmen alle Verbindungsdaten ein halbes Jahr lang speichern. Dabei werden die gewählten Nummern, bei Handys darüber hinaus der Standort des Nutzers, registriert. Die Weitergabe an die Staatsanwaltschaften ist laut Gesetz nur nach vorheriger richterlicher Anordnung möglich.

Die Verfassungsrichter gestatteten die Überlassung der Daten an die Ermittlungsbehörden nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten wie beispielsweise Mord, Totschlag und Geiselnahme. Bei mittleren Straftaten muss eine Nutzung dagegen bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache unterbleiben. Bis dahin liegen richterlich angeforderte Daten auf Halde und werden auch nicht nach sechs Monaten gelöscht.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geht auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück. Irland hat allerdings Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erhoben, weil die EU damit ihre Kompetenz überschritten habe.

(apa/red)

19.3.2008 14:06