4.262 Asylverfahren beim VwGH unerledigt:
Werden vom Gerichtshof noch abgearbeitet
- Neuer Asylgerichtshof wird Instanzenweg verkürzen
- Zahl der Beschwerden 2007 mit neuem Höchststand
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Pläne für Asylgerichtshof sorgen für Aufsehen
Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) lagen Ende November dieses Jahres insgesamt 4.262 unerledigte Beschwerden zu Asylverfahren. Der Nationalrat beschließt ja, dass mit der Installierung eines Asylgerichtshofs künftig für Asylwerber der Gang zum Höchstgericht nicht mehr möglich sein wird. Die 4.262 anhängigen Fälle von Asylwerbern werden jedenfalls vom VwGH abgearbeitet. Dafür ist ja eine Aufstockung des Höchstgerichts um einen Senat von 21 auf 22 Senate - also zusätzliche fünf Richter - vorgesehen.
Mit Stand 26. November 2007 gab es beim VwGH insgesamt 4.262 unerledigte Asylverfahren. Mit 2.555 stammen die meisten (59,95 Prozent) aus dem heurigen Jahr, 1.620 (38,01) aus 2006, weitere 86 (2,02 Prozent) sind aus 2005 und ein Verfahren (0,02 Prozent) reicht bis 2004 zurück.
Die Zahl der Beschwerden hat mit 3.837 im Jahr 2007 (Stand 26. November) einen absoluten Höchststand erreicht. Im gesamten Vorjahr waren es lediglich 2.504 gewesen und 2005 waren 1.420 Beschwerdefälle gezählt worden. Erledigt wurden im laufenden Jahr 2.179 Verfahren, davon kam es in 305 Fällen zu einer Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der zweiten Instanz. In 1.874 Fällen wurde für den Asylwerber negativ entschieden. Das ist ein eindeutiger Sprung bei den ablehnenden Bescheiden - von 533 im Jahr 2000 auf nunmehr 1.874. Im Gegenzug dazu sank die Aufhebungsquote von 26,1 Prozent im Jahr 2000 auf nunmehr 14,0 Prozent 2007.
Verkürzung des Instanzenweges
Die Installierung des Asylgerichtshofs bringt für Asylwerber de facto eine Verkürzung des Instanzenweges mit sich. Bisher konnte ein Asylwerber nach ablehnenden Bescheiden durch das Bundesasylamt in erster Instanz und den Bundesasylsenat in zweiter Instanz als dritte Instanz den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Das wird künftig nicht mehr der Fall sein. Der Bundesasylsenat wird durch den Asylgerichtshof ersetzt und damit wird grundsätzlich auch das Verfahren nach der zweiten Instanz beendet. Der VwGH kann nicht mehr von den Betroffenen angerufen werden, sondern nur vom Asylgericht, und zwar dann, wenn es bei vielen gleich gelagerten Fällen nach einer Grundsatzentscheidung verlangt.
| Jahr | Beschwerden | Erledigungen | d a v o n | |
| positiv (Prozent) | negativ | |||
| 2000 | 955 | 721 | 188 (26,1) | 533 |
| 2001 | 1.089 | 660 | 153 (23,2) | 507 |
| 2002 | 1.023 | 1.079 | 253 (23,4) | 826 |
| 2003 | 1.062 | 1.105 | 260 (23,5) | 845 |
| 2004 | 896 | 1.156 | 201 (17,4) | 955 |
| 2005 | 1.420 | 1.108 | 196 (17,7) | 912 |
| 2006 | 2.504 | 1.231 | 275 (22,3) | 956 |
| 2007 * | 3.837 | 2.179 | 305 (14,0) | 1.874 |
Stand 26. November 2007
(apa/red)
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