Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern: Berger für lückenlose Anzeigenpflicht
- Verbesserungen im Interesse der Kinder geplantt
- Sonderzuständigkeiten bei Gericht & Staatsanwalt
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"Fall Luca" gezogen
Neue Dienstanweisung
an NÖ Jugendbehörden
Justizministerin Maria Berger hat ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern präsentiert. Es soll Verbesserungen im Interesse der Mädchen und Buben bringen. Ein ganz wesentlicher Punkt: Einheitliche, lückenlose Anzeigepflichten für alle mit Kindern befasste Berufe beim Verdacht auf Gewalt an Kindern.
Die Anzeigepflicht beim entsprechenden Verdacht soll alle mit Kindern befassten Berufe treffen: so etwa Jugendamt, Schulen, Kindergärten, Gesundheitsverwaltung, Sportvereine usw. In der ersten Phase ist der Schutz vor weiterer Gewalt das primäre Ziel. Das Strafverfahren könnte laut Berger, abgegesehen von der notwendigen Sicherung von Beweismitteln, zuwarten, soweit dies erforderlich ist.
Dazu wird in der StPO eine gesetzliche Regelung über einen vorläufigen Aufschub des Hauptverfahrens im Interesse des Opfers geschaffen. Auf dieser Grundlage soll der Staatsanwalt unter gerichtlicher Kontrolle alle Möglichkeiten haben, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Dazu zählen etwa Weisungen an den Verdächtigen, sich von der Wohnung des Opfers fernzuhalten, sowie Kontrollbesuche. Schließlich soll der Staatsanwalt bei einem Geständnis des Beschuldigten sozial-therapeutische Weisungen (Therapien) erteilen können.
Die Schaffung eines Tatbestands der länger dauernden Gewaltbeziehung ist bereits in Arbeit. Im Bereich von qualifizierten Strafdrohungen werden bestimmte Formen der Gewalt an wehrlosen Personen erfasst sein. Die Strafbestimmung des Quälens oder Vernachlässigens von Kindern und wehrlosen Personen (§ 92 StGB) soll ausgebaut werden.
Sonderzuständigkeiten bei Gerichten
Bei allen großen Staatsanwaltschaften und Gerichten will die Ministerin Sonderzuständigkeiten für den Bereich der Gewalt an Kindern schaffen. Die Jugendgerichtshilfe soll zu einer bundesweiten und auch im Erwachsenenstrafrecht verfügbaren psycho-sozialen Justizhilfe ausgebaut werden.
Soweit wie möglich sollen Schadenersatzansprüche des Opfers im Strafverfahren geregelt werden. Darüber hinaus werden die Rechte des Opfers im Zivilverfahren analog zu jenen im Strafprozess ausgebaut. Dazu zählen u.a. der Anspruch des Opfers auf juristische wie psycho-soziale Prozessbegleitung, die Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers und das Recht auf eine schonende Gestaltung der Einvernahme.
(apa/red)
