Dienstag, 27. November 2007

Christkindln aufgepasst: Kein gesetzliches Recht auf Umtausch- und Warenrückgabe!

  • Umtausch der Geschenke ist nicht gesetzlich geregelt
  • Viele Firmen nehmen Geschenke trotzdem zurück

Die Konsumenteninformation der Arbeiterkammer Oberösterreich warnt die heimischen Christkindln: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es kein generelles gesetzliches Umtausch- bzw. Rückgaberecht. Viele Firmen erklären sich aber dazu bereit, Waren zurückzunehmen.

Während beim Umtauschrecht eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man mittels Kassenbon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch originalverpackt. Kleidung und Wäsche dürfen nicht getragen sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind aber häufig großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Vom Umtauschrecht bzw. der Rückgabe ausgeschlossen sind meist Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite Wahl.

Die AK rät Konsumenten, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurücknimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, kann versucht werden, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.

Eine Möglichkeit, nutzlose Anschaffungen zu vermeiden, sieht die Arbeiterkammer in Gutscheinen. Diese sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Sollte das Unternehmen zwischenzeitlich in Konkurs gehen, kann auch ein noch aufrechter Gutschein wertlos werden. Eine zeitliche Begrenzung ist durchaus möglich. Nach Ablauf der Befristung kann zwar die Einlösung verweigert werden, der Händler muss aber den Kaufpreis zurückbezahlen. Oft erklären sich Unternehmen jedoch bereit, die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

(apa/red)

27.11.2007 10:56