Dienstag, 27. November 2007

Österreichs Gesetze zum Schutz der Kinder:
Strafen für Täter & rasche Hilfe für die Opfer

  • Je schwerer der Missbrauch, desto länger die Haft
  • Schutz der Opfer hat Priorität vor Vertrauensbruch

Die Bestrafung von Missbrauchs- und Misshandlungsfällen ist in Österreich im Strafgesetz geregelt. Geht es um Gewalttaten gibt es keine Regelung, die sich ausschließlich auf minderjährige Opfer bezieht. Vorgesehen sind für derartige Delikte ganz allgemein Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Bei Körperverletzungen mit schweren dauerhaften Folgen erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre. Stirbt das Opfer, muss der Täter ein bis zehn Jahre hinter Gitter.

Bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen werden laut Justizministerium Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängt, bei zusätzlichen schweren Körperverletzungen drohen bis zu zehn Jahre Haft. Stirbt das Opfer muss der Täter bis zu 15 Jahre in Haft, die Mindeststrafe liegt bei fünf Jahren.

Härte Strafen bei schwerem Missbrauch
Härtere Strafen sieht das Gesetz bei schwerem sexuellen Missbrauch vor. Die Rede ist dabei von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen oder einer gleichzusetzenden Handlung. Bis zu zehn Jahre wandern Sexualverbrecher dafür hinter Gitter. Bis zu 20 Jahre bzw. lebenslang gibt es bei schweren Verletzungen bzw. dem Tod des Opfers. Der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses für geschlechtliche Handlungen wird mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet.

Weiters ist in der Strafprozessordnung eine Anzeigepflicht für Behörden vorgesehen. Demgemäß müssen Stellen wie die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vorfällen bzw. Anzeichen von Missbrauch die Polizei einschalten. Auch im Dienstrecht für Beamte gibt es eine entsprechende Regelung. Wird der behördlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen, drohen disziplinäre und gerichtliche Sanktionen. Im Extremfall ist das Verabsäumen einer Anzeige als Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung strafbar.

Schutz der Opfer hat Priorität - seit 2000
Seit 1994 ist in dem Gesetz der Vertrauensbegriff berücksichtigt. Dabei galt zunächst, dass von einer Anzeige Abstand genommen werden kann, wenn dadurch aufgebautes Vertrauen zerstört wird. Im Jahr 2000 wurde allerdings beschlossen, dass alles zum Schutz des Opfers getan werden muss - wenn es keine andere Möglichkeit gibt -, auch bei Gefährdung der Vertrauensbeziehung.

Bestimmte Regelungen gibt es für einzelne Berufsgruppen wie Mediziner. Laut Ärztegesetz müssen diese bei Verwahrlosung, Missbrauch oder Misshandlung Anzeige erstatten. Wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen richtet, können stattdessen auch nur spezielle Jugendschutzeinrichtungen informiert werden.

Jugendwohlfahrt als erste Anlaufstelle
Die Jugendwohlfahrt ist als Anlaufstelle für alle Meldungen gedacht, sie unterliegt als private Organisation nicht der behördlichen Anzeigepflicht. Auch bei anderen nicht öffentlichen Stellen wie Vereinen, gibt es in der Regel keine gesetzlichen Vorschriften. Das selbe gilt für Psychologen und Psychotherapeuten. Laut dem Jugendwohlfahrtsgesetz müssen Berufsgruppen, die mit Kindern zu tun haben, allerdings Meldung bei der Jugendwohlfahrt erstatten. Lehrer fallen als öffentliche Bedienstete unter die Regelung der Strafprozessordnung.

Konkrete Änderungen der gesetzlichen Regelungen seien derzeit nicht in Planung, so Justizministeriumssprecher Thomas Geiblinger. Seit Ende März werden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für eine etwaige Optimierung evaluiert, die Ergebnisse sollen bis zum Sommer vorliegen. Thema dabei seien unter anderem die Rückfallquote sowie der Strafrahmen, Schwerpunkt sei aber vor allem die Prävention. (APA/red)

27.11.2007 08:04