Montag, 5. November 2007

Online-Durchsuchung laut BKA-Chef nötig:
Ziercke verweist auf verhinderte Anschläge

  • D: Ermittler hätten im Verbotsfall massive Probleme
  • MITSTIMMEN: Sind Sie auch für mehr Überwachung?

Die umstrittene Online-Durchsuchung wird vom deutschen Verfassungsgericht nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes (BKA) nicht grundsätzlich verboten werden. "Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht sagt: Die Online-Durchsuchung ist grundsätzlich nicht erlaubt", sagte BKA-Präsident Jörg Ziercke der "Mitteldeutschen Zeitung". Andernfalls hätten die Ermittler ein massives Problem.

Der BKA-Chef verwies auf die vereitelten Bombenanschläge und Festnahmen im Sauerland. "In Deutschland haben wir schon sieben massive Anschläge verhindert. Ich weiß nicht, wann der nächste auf uns zukommt." Er plädiere deshalb dafür, die Online-Durchsuchung rasch einzuführen. Von der Entscheidung der Karlsruher Richter, die für kommendes Jahr erwartet wird, erhofft sich Ziercke nach eigenen Worten Hinweise, wie die Online-Durchsuchung gesetzlich geregelt werden könnte.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit mit dem Verfassungsschutzgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, das erstmals in Deutschland konkret die umstrittene Ermittlungsmaßnahme erlaubt. Bei der Verhandlung im Oktober ließen die Juristen große Zweifel an dem Landesgesetz durchblicken. Ihr Urteil hat auch Einfluss auf eine geplante Regelung auf Bundesebene.

In Nordrhein-Westfalen darf der Landes-Verfassungsschutz heimlich auf Computer zugreifen und Daten abrufen. In der Regelung sind zwar keine Details genannt. Denkbar ist aber laut Verfassungsgericht der einmalige Zugriff auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung der Daten oder gar die Aufzeichnung von Tastatureingaben. Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die Regelung unter anderem das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im deutschen Grundgesetz garantiert ist. Kritiker argumentieren, dass Dokumente, die früher im Safe oder im Schubfach lagen, heute auf der Festplatte gespeichert sind und daher ebenfalls in den Schutzbereich fallen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt das Gesetz auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis und ist außerdem unverhältnismäßig. (apa/red)

5.11.2007 18:24