VfGH legt legt Bleiberecht-Kriterien fest: Vorgaben entsprechen 'Platter-Vorschlägen'
- Auslegung des Höchstgerichts zum Teil restriktiver
- 7 Punkte entscheiden im "humanitären Bleiberecht"

·VfGH legt Kriterien für "Bleiberecht" fest
Mögliche Verfassungs-
widrigkeiten untersucht
·Platter will 200 Jobs mehr fürs Asylgericht
VfGH erteilt Plan Absage, UNHCR aber ist begeistert
·Asyl-Praktiker wollen
eine Generalamnestie
"Sogar die Nordkoreaner weisen keine Babys aus"
·Petrovic verteidigt ihre Hilfe an "Illegale"
BZÖ-Chef Westenthaler hatte Politikerin angezeigt
·Was diese Begriffe genau bedeuten:
Asyl-, Fremden- und humanitäres Bleiberecht
Die viel gelobten Kriterien des Verfassungsgerichtshofs bezüglich der Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels entsprechen im Wesentlichen den jüngst von Innenminister Günther Platter und den Ländern ausverhandelten Richtlinien. Sieht man sich die Vorgaben konkret an, ist die Auslegung des Höchstgerichts fast noch restriktiver, wobei der VfGH darauf aufmerksam macht, dass es sich bei seinen Kriterien nur um Mindeststandards handelt.
Konkret sieht der Verfassungsgerichtshof folgende sieben Punkte vor, die bei der Entscheidung über das humanitäre Bleiberecht für abgelehnte Asylwerber zu beachten sind: Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration, strafrechtliche Unbescholtenheit, Bindung zum Heimatland der Flüchtlinge, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Der von Innenminister Platter mit Oberösterreichs Landeshauptmann Josef Pühringer Ende September präsentierte Kriterienkatalog ähnelt der vom VfGH unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstellten Auflistung stark.
Konkret sieht der Kriterienkatalog vor, dass aufgrund von Menschenhandel, Gewalt in der Familie, besonderen persönlichen Gefährdungen oder Notlagen sowie in Fällen von Ausbeutung ein Bleiberecht möglich sein soll. Weiters muss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - das Recht auf Familienleben - immer berücksichtigt werden. Weiters wird die Aufenthaltsdauer ebenso berücksichtigt wie die Integration der Person.
Fall Zogaj
Nimmt man nun den Fall der Familie Zogaj her, hat diese bei den VfGH-Vorgaben sogar fast schlechtere Karten. Denn der Vater, der die Familie nachgeholt hat, musste sich anhand einer negativen Prognose bezüglich seines Aufenthalts bewusst sein, dass eine Abschiebung möglich ist. Unklar ist, wie die Familienbande im Kosovo aussehen. Hier widersprechen einander die Angaben der Familie und des Innenministeriums. Jedenfalls für die Zogajs sprechen würden anhand der VfGH-Kriterien die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich und die zumindest bei den Kindern vollzogene Integration sowie das offenbar intakte Familienleben.
Reaktionen: Grünen, BZÖ und Caritas
Die Grünen sehen in dem Kriterienkatalog des Verfassungsgerichtshofs für die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts eine klare Aufforderung an die Regierung, zu handeln. Innenminister Günther Platter müsse ein "Bekenntnis zum Abschiebestopp" abgeben. Konträr die Haltung des BZÖ, das betont, dass am strengen Asyl- und Fremdenrecht "nicht gerüttelt" werden dürfe. Die Caritas wiederum verlangte, das Gesetz im Sinn eines Rechtsanspruchs auf ein humanitäres Bleiberecht heute noch zu reparieren.
(APA/red)
Norbert Wicki14:21
Der Buwog-MythosDer Schweizer Vermögensberater hatte neben Grasser weitere Kontakte in Österreich
Wikileaks14:25
Rückschlag für AssangeGericht fällt Entscheidung: Internet-Aktivist darf nach Schweden überstellt werden
U-Ausschuss Korruption14:59
Eklat um Tetron-AktenInnenministerium vergaß auf Übermittlung. Befragungen bis auf Weiteres beendet
