Dienstag, 30. Oktober 2007

Verfassungsgerichtshof spricht Machtwort:
Kriterien für Bleiberecht "neu" festgelegt

  • Prüfung "humanitärer" Niederlassungsbewilligungen
  • Konkretisiertes Bleiberecht ändert für Arigona nichts

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seiner Herbstsession mit mehreren Verfahren betreffend das Bleiberecht beschäftigt, die im Hinblick auf den Fall Arigona Zogaj von einer allgemeinen Bedeutung sein dürften. Beim Bleiberecht hat der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Kriterien festgelegt, die von allen Behörden, die über Ausweisungen entscheiden, ab sofort zu berücksichtigen sind. Weiters hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen eingeleitet.

In den meisten Fällen ist bei solchen Verfahren eine Aufhebung der Gesetzespassagen die Folge. Die Verfassungsrichter sind der Meinung, dass es im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention verfassungswidrig sei, dass Betroffene kein Antragsrecht auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen haben, sondern davon abhängig sind, ob die Behörde von sich aus tätig wird oder nicht. Diese Gesetzesregelung wird nun geprüft.

Kriterien-Gesamtbetrachtung
Beim Bleiberecht halten die Verfassungsrichter fest, dass die Behörden in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Kriterien anzustellen haben. Als Kritieren festgelegt werden Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration sowie strafrechtliche Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen seien aber auch die Bindung zur Heimatstadt, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Was das für den Fall Zogaj bedeutet, bleibt abzuwarten. Es scheinen sowohl Kriterien für als auch gegen ein Bleiberecht mitzuspielen.

Dass mit den VfGH-Kriterien häufiger ein Bleiberecht gewährt wird, glaubt Korinek nicht. Denn in den aktuellen Fällen sei bis auf eine Ausnahme die Ausweisung als verfassungskonform erachtet worden.

Korinek konkretisierte einige der Kriterien: Unter "strafrechtliche Unbescholtenheit" sei zu verstehen, dass keine "schwereren Straftaten" begangen wurden und nicht etwa "reine Ordnungswidrigkeiten". Und unter die "Erfordernisse der öffentlichen Ordnung" falle natürlich nicht der illegale Aufenthalt, aber etwa missbräuchliche Anträge oder die Angabe falscher Namen.

Ausweisungsbestimmung
Weiters hat der VfGH eine Ausweisungsbestimmung im Asylgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, diese betrifft den sogenannten "Durchführungsaufschub", mit dem eine Ausweisung aus vorübergehenden Gründen (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nicht durchgeführt werden darf. Das Problem dabei ist, dass mit der Ablehnung eines Asylantrags auch die Ausweisung verfügt wird und es keine Möglichkeit einer Verlängerung des sogenannten Durchführungsaufschubs gibt.

Konsequenzen für Arigona?
Im Fall Zogaj wird die konkretisierte Bleiberechts-Linie für den VfGH selbst keine Auswirkung haben. Denn in dem anhängigen VfGH-Verfahren ist nicht über ein Bleiberecht, sondern über die Erstniederlassungsbewilligung zu entscheiden. Einen Zusammenhang könnte es allenfalls mit dem eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zur humanitären Aufenthaltsbewilligung geben - also ob den Zogajs ein Antrag zugestanden wäre. Auch das sei aber fraglich, weil die Behörde schon ohne Antrag in der Sache entschieden hat, erläuterte Korinek.

(APA/red)

30.10.2007 12:42