Was die verschiedenen Begriffe bedeuten:
Asyl-, Fremden- & humanitäres Bleiberecht
- Politisch Verfolgte durchlaufen ein Asylverfahren
- Schlüsselarbeitskräfte fallen unter das Fremdenrecht
Um nach Österreich einzuwandern, gibt es mehrere Möglichkeiten. Grob gesagt: entweder reist man ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Land ein und bewirbt sich aufgrund politischer Verfolgung im Heimatland um Asyl, was unter das Asylrecht fällt. Zweite Kategorie: Personen, die im Rahmen des Fremdenrechts von Außen einen Antrag auf temporären oder dauerhaften Aufenthalt stellen. Aussicht auf dessen Genehmigung hat man hier beispielsweise, wenn man zu den gesuchten "Schlüsselarbeitskräften" zählt. Schließlich gibt es noch das derzeit so umstrittene humanitäre Bleiberecht: dieses kann der Innenminister besonders "gut integrierten" Zuwanderern erteilen.
Das Asylrecht ist ein in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschriebenes Menschenrecht. Demnach müssen Staaten Menschen, denen in ihrer Heimat aufgrund ihrer Rasse, Herkunft oder ihrem Geschlecht politische Verfolgung droht, Asyl gewähren. Außerdem untersagt die Flüchtlingskonvention Abschiebung in ein Gebiet, in dem Leben oder Freiheit des Abgeschobenen aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion oder seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Ein Asylverfahren kann durch drei Instanzen gehen, in der Regel werden aber nur zwei befasst: das Bundesasylamt und der unabhängige Asylsenat. Letzterer soll nun zum Asylgerichtshof ausgebaut werden. Als dritte Instanz können Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Asylwerber warten teilweise bis zu zehn Jahre auf den Ausgang ihres Verfahrens. Mehr als ein Drittel der Verfahren dauern länger als drei Jahre.
Fremdenrecht
Im Rahmen des Fremdenrechts einwandern dürfen beispielsweise Familienangehörige von Personen die bereits legal im Land sind. Dieser sogenannte Familiennachzug ist allerdings mittels Quotenregelung limitiert. Auch Schlüsselarbeitskräfte haben auf Einladung des Arbeitgebers gute Aussichten auf einen legalen Aufenthaltstitel abseits des Asylrechts. Die Kriterien dafür sind unter anderem besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Fertigkeiten oder Ausbildungen sowie ein bestimmtes Minimumeinkommen. Weiters gibt es noch die Möglichkeit mittels Touristenvisum, Studienvisum oder als Saisonnier-Arbeiter temporär in das Land zu kommen.
Humanitäres Bleiberecht
Das humanitäre Bleiberecht leitet sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, dem Menschenrecht auf Privat- und Familienleben. Dieses Bleiberecht ermöglicht es den Behörden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" eine Aufenthaltsberechtigung für zwölf Monate auch dann zu erteilen, wenn die Asylanträge in letzter Instanz abgelehnt wurden. Beantragt werden muss es vom zuständigen Landeshauptmann, die Entscheidung liegt beim Innenminister.
(apa/red)
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