Tempo 50 in Wien vor VfGH bestätigt: Wies Frächters-Anträge als unzulässig zurück
- Beschwerde: Verdienstentgang von 200-600 täglich
- Verfahren zu Strafmandat wegen Überschreitung läuft
Keinen Erfolg hatte jener Frächter, der - unterstützt von der Wiener ÖVP - die Tempo 50-Regelung in Wien vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gebracht hat. Der VfGH wies seine Anträge als unzulässig zurück. Noch anhängig ist ein Verfahren, in dem es um eine Beschwerde einer Autofahrerin gegen ein Strafmandat wegen Überschreitung der Tempo 50-Grenze geht.
Die Wiener Stadtregierung hatte im Dezember 2005 als Maßnahme zur Feinstaubreduktion ein generelles 50 km/h-Limit im Wiener Straßennetz (ausgenommen Autobahnen, Anm.) eingeführt. Nach massiven Protesten wurde es im Februar 2006 teilweise wieder aufgehoben. Die Wiener ÖVP kritisierte diese Maßnahme heftig - und stellte einem Transportunternehmer einen Anwalt für die Beschwerde beim VfGH.
Dieser Frächter gab in der Beschwerde an, dass seine Fahrzeuge durch die Geschwindigkeitsbeschränkung einen erheblichen Zeitverlust hätten, was einen Verdienstentgang von 200 bis 600 Euro täglich bedeute. Inhaltlich argumentiert er, dass es durch Tempo 50 zu keiner nachweisbaren Feinstaubreduzierung komme. Es sei im Zuge der Erlassung der Verordnung nie belegt worden, dass mit der Geschwindigkeitsbeschränkung der Schadstoff in der Luft weniger werde. Die Verordnung sei also gesetzeswidrig, weil ungerechtfertigt.
Mit der Frage, ob Tempo 50 gesetzeswidrig ist, konnte sich der VfGH allerdings gar nicht beschäftigen. Denn die Anträge scheiterten schon bei der Prüfung der Frage, ob der Frächter berechtigt ist, sie zu stellen. Diese verneinte der VfGH. Die angefochtenen Verordnungen würden nicht in rechtlich geschützte Positionen des Antragsstellers eingreifen, stellten die Höchstrichter fest.
(apa)
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