Donnerstag, 30. August 2007

ÖGB blitzt mit Klage gegen BAWAG ab: Kein Schadenersatz für Mega-Pleite der Bank

  • Ansprüche von ÖGB & Schuldenholding AVB verneint
  • Hundstorfer "tief enttäuscht". Berufung wahrscheinlich

Das Wiener Handelsgericht hat die Schadenersatzklage des ÖGB und der Anteilsverwaltung (AVB) BAWAG PSK Aktiengesellschaft gegen die frühere BAWAG-Spitze abgewiesen. Angeklagt waren die früheren BAWAG-Generaldirektoren Helmut Elsner und Johann Zwettler, vier weitere frühere Vorstandsmitglieder, der Ex-BAWAG- Aufsichtsratpräsidenten Günter Weninger und der ehemaligen ÖGB- Präsidenten Fritz Verzetnitsch.

Im schriftlichen Urteil kommt das Gericht zum Schluss, der Klage - Streitwert: Elf Millionen Euro - komme keine Berechtigung zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Elsner werden Prozesskosten ersetzt
45 Seiten umfasst das Urteil des Wiener Handelsgerichts, in dem nicht nur die Klage des ÖGB und der "Schuldenholding" AVB abgewiesen wird. Das Gericht spricht darüber hinaus "die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand schuldig," dem ehemaligen BAWAG-Generaldirektor Elsner binnen 14 Tagen die Prozesskosten von 169.281,28 Euro zu ersetzen. Auch den übrigen Beklagten haben laut erster Instanz die Anwalts- und Verfahrenskosten ersetzt zu werden, was den ÖGB bzw. die AVB insgesamt rund 1,28 Mio. Euro kosten würde.

ÖGB: Recht auf Schadenersatz
Der ÖGB nehme das Urteil "mit Wehmut entgegen", stellte der Gewerkschaftsbund am Donnerstagabend fest. Der ÖGB sei "aufgrund des erheblichen finanziellen Schadens, der ihn beinahe an den Rand des Ruins führte, der festen Überzeugung, Recht auf Schadenersatz zugesprochen zu bekommen". ÖGB-Jurist Rovina kündigte an, das Urteil genau analysieren und über weitere Schritte beraten zu wollen. Justizexperten gehen davon aus, dass der Gewerkschaftsbund Rechtsmittel anmelden wird.

Hundstorfer "tief enttäuscht"
"Wir sind völlig überrascht und zugleich tief enttäuscht, dass unsere Klage abgewiesen wurde", zeigte sich ÖGB-Präsident Hundstorfer in einer ersten Reaktion betroffen.

Noch keine Auskunft wollte Hundstorfer in der "ZiB 2" darüber geben, ob der Gewerkschaftsbund im Schadenersatzverfahren gegen die frühere BAWAG-Führung und Ex-Präsidenten Fritz Verzetnitsch Rechtsmittel ergreifen wird. Das Urteil werde nun mit Zivilrechtsexperten gründlich analysiert, dann werde man weitere Schritte überlegen. Aber dafür habe man vier Wochen Zeit, betonte Hundstorfer.

Der ÖGB-Präsident hat, wie er sagte, "emotional große Probleme, dieses Urteil zu verstehen". Den kritischen Anmerkungen des Gerichts zur Klage - "mangelnde Schlüssigkeit", zu wenig konkretisiert - trat er entgegen: Man habe die Klage "nicht aus dem Ärmel geschüttelt", sondern mit Experten vorbereitet.

Für Gerichtskosten habe der ÖGB schon vor Einreichung der Klage entsprechend vorgesorgt. Denn laut dem nicht rechtskräftigen Urteil müsste der ÖGB den insgesamt acht Beklagten schon für die ersten Instanz Prozesskosten in Höhe von 1,28 Mio. Euro ersetzen.

Verbale Ohrfeige für ÖGB und AVB
Das schriftliche Urteil liest sich wie eine verbale Ohrfeige für den ÖGB und die AVB. Der vorsitzende Richter Norbert Psenner konstatiert darin wörtlich eine "mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens". Statt einem an sich nötigen detaillierten Sachvorbringen hätten die Kläger behauptete Sachverhalte "nicht konkretisiert" bzw. bloß auf Urkunden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) verwiesen, was das Gericht als "unzulässig" ansieht.

"Das Erfordernis der klaren Zuordnung, was die den einzelnen Beklagten zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen betrifft, zu den damit bewirkten sachlichen Ergebnissen, aus denen wiederum ein nachvollziehbarer, von den Klägern eben in ihrer Klage geltend gemachter Schaden ableitbar wäre, wird durch reine Zitation dieser Urkunden in keiner Weise erreicht", heißt es auf Seite 28 des Urteils.

Verantwortlichkeit der Beklagten "nicht nachvollziehbar"
Die behauptete Verantwortlichkeit der Beklagten für den vom ÖGB geltend gemachten Schaden weist das Gericht als "nicht nachvollziehbar" zurück: "Die Kläger monieren insgesamt gesetzte oder unterlassene Tathandlungen aller Beklagten in unterschiedlichen Zeiträumen, wobei sie jedoch selbst zugestehen, dass nicht alle Beklagten in allen diesen Zeiträumen Schaden stiftende Handlungen gesetzt haben."

Dabei hätte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien, auf Basis derer sich die beiden Ex-BAWAG-Generaldirektoren Helmut Elsner und Johann Zwettler, sowie die ehemaligen BAWAG-Vorstände Christian Büttner, Josef Schwarzecker, Hubert Kreuch, der Ex-BAWAG-Generalsekretär Peter Nakowitz und der ehemalige BAWAG-Aufsichtsratspräsident Günter Weninger seit Mitte Juli wegen Untreue vor einem Wiener Schöffensenat verantworten müssen, eine "detaillierte Zuordnung einzelner Schaden stiftender Handlungen zu den dortigen Angeklagten hinreichend dargelegt", hält das Handelsgericht fest.

Schaden nicht plausibel
Überhaupt kommt der Senat zum Schluss, den Klägern sei es in einigen Sachverhaltsbereichen nicht gelungen, "einen tatsächlich wirksam eingetretenen Schaden plausibel zu machen. Vielmehr haben sie einen Eintritt diesbezüglich noch nicht einmal behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass auf Grund der eingegangenen Solidarhaftung sie allenfalls zu Zahlungen verhalten sein könnten."

Im Urteil wird auch auf den mittlerweile abgewickelten Verkauf der BAWAG an den US-Finanzinvestor Cerberus und allenfalls darin enthaltene Abmachungen - Stichwort: Schadenersatzleistungen der Bank aus den desaströsen Refco-Geschäften - eingegangen: "Sollte auf Grund des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses von angeblich 3,2 Mrd. Euro wegen der Klausel in der Vereinbarung, wonach 15 Prozent des 1,8 Mrd. Euro übersteigenden Verkaufserlöses - maximal 200 Mio. US-Dollar - als weitere Schadenstilgung an die US-Staatsanwaltschaft zu zahlen ist, sich tatsächlich ein konkreter, weiterer Zahlungsabfluss ergeben, wäre ein tatsächlicher Verlust realisiert. Doch erscheint aus dem bisher Gesagten für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso für den Abschluss einer derartig oktroyierten Vereinbarung die hier Beklagten haften sollten. Das diesbezügliche Kausalband, soweit die Kläger es zu knüpfen versuchten, reicht jedenfalls nicht bis zu den Beklagten."

Klage "nicht hinreichend schlüssig"
Im Hinblick auf all diese Punkte hielt es der Senat für nicht nötig, in dem Schadenersatzprozess ein Beweisverfahren durchzuführen: Das Klagsvorbringen sei in seiner Gesamtheit "nicht hinreichend schlüssig, um ein Beweisverfahren zu initiieren, welches auf Grund der bereits gestellten Anträge ebenfalls voluminös und ausufernd gewesen wäre", so dass es vollständig abgewiesen wurde.

(apa/red)

30.8.2007 22:25