Kopftuch tragende Lehrerin scheiterte mit Klage: Kopftuch-Verbot an Schulen in NRW
- Auch modisches Kopftuch keine gültige Alternative
- "Lehrer dürfen keine Relitions-Bekenntnisse abgeben"
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen bestätigt. Eine Kopftuch tragende muslimische Lehrerin scheiterte mit einer Klage auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Das Gericht erklärte in seiner Begründung, laut Schulgesetz dürften Lehrer in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden stören können.
Die 28-jährige Klägerin, die auch zur Gerichtsverhandlung mit Kopftuch erschien, hatte sich auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen und das Kopftuch als Ausdruck ihrer inneren persönlichen Überzeugung bezeichnet. Zudem sah sie im Kopftuchverbot eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dagegen argumentiert, dem Kopftuch komme eine religiöse Signalwirkung zu, die sich nicht mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinen lasse. Dem schloss sich die Kammer an.
Das Tragen eines Kopftuchs verstoße gegen das Schulgesetz des Landes, sagte der Vorsitzende Richter Kurt Büchel. Dabei komme es nicht auf die persönlichen Motive der Klägerin an - sondern darauf, wie Schüler und Eltern das Kopftuch auffassten. Im Tragen eines Kopftuches liege eine bewusste Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Auch die Bereitschaft, statt eines traditionellen ein modisches Kopftuch zu tragen, ändere daran nichts. Das Erscheinungsbild sei "nicht wesentlich anders" als bei einem traditionellen muslimischen Kopftuch, so der Vorsitzende. Die von ihrer Anwältin angesprochene Möglichkeit, ihre eigenen Haare stattdessen mit einer Perücke zu bedecken (dies tun oft muslimische Studenten in der Türkei), habe die Klägerin nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.
Das Gericht betonte, das nordrhein-westfälische Schulgesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dabei müsse allerdings das Gebot strikter Gleichbehandlung beachtet werden und jede andere religiöse Äußerung gleichermaßen untersagt sein. Im Land gebe es dahingehend kein Vollzugsdefizit: Zwar unterrichteten an zwei Schulen in Nordrhein-Westfalen jeweils eine Lehrerin in (christlicher) Nonnentracht. Es handle sich jedoch in einem Fall um eine Bekenntnisschule, im anderen Fall um eine historisch begründete Ausnahme, die der Lehrerin nur das Unterrichten an einer bestimmten Schule erlaube.
Die aus Duisburg stammende Klägerin hatte sich nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt um Einstellung als Beamtin auf Probe an einer Gesamtschule in Krefeld beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte dies aber ab, da sie nicht bereit war, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
(apa/red)
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