Mittwoch, 30. Mai 2007

Knackpunkt DVB-H - SPÖ und ÖVP im Streit:
Gesetzesnovellen ab heute vor Parlament

  • "Must carry"-Regelung und Progammzahl ungeklärt
  • Restriktionen für Multiplexer in Entwurf aufgenommen

Das Thema Handy-TV hat für einen regen Meinungsaustausch zwischen SPÖ und ÖVP gesorgt. Zwei Streitpunkte waren bis zuletzt noch offen: Für die Schwarzen ist die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, dass der ORF beliebig viele kommerzielle Programme für Handy-TV produzieren darf, nicht akzeptabel. Weiters sträuben sie sich gegen die so genannte "must carry"-Regelung, wobei die SPÖ hier bereits eingelenkt hat.

Das "must carry"-Prinzip, wonach ORF 1 und ORF 2 in jedem Fall in das DVB-H-Netz eingespeist werden müssten, ist im Gesetzesentwurf bereits in eine "must carry if"-Regel abgeändert worden, sagte August Reschreiter aus dem Büro der Ministerin Bures. Damit ist gemeint, dass die ORF-Programme ebenso wie ATV gegen ein "angemessenes Entgelt" dabei sind, wenn sie sich darum bewerben. "Damit sind ORF und ATV gleichgestellt", so Reschreiter. Der ÖVP dürfte das nicht genügen, sie fordert eine grundsätzliche Streichung der "must carry"-Bestimmung.

Verstopfungsgefahr?
Einer Beschränkung der ORF-Spartenkanäle via Handy-TV will die SPÖ nach dem Stand vom Dienstagmittag nicht zustimmen. Die entsprechende Regulierung soll dem Markt überlassen bleiben, schließlich "muss diese Programme auch jemand sehen wollen", so Reschreiter. Die ÖVP ist unter anderem vor dem Hintergrund des bevorstehenden Prüfverfahrens der Europäischen Kommission gegen weitere Spartenprogramme des ORF, da es sonst zu einer Marktverstopfung kommen werde.

Kein Rundfunk für Multiplexer
Bereits am Wochenende wurden nach intensiven Verhandlungen einige Punkte in dem von der Ministerin vorgelegten Gesetzesentwurf geändert. Einschränkungen soll es demnach für den Multiplex-Betreiber, bei dem es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um die ORF-Sendetechniktochter ORS handeln wird, geben. So muss der Multiplex-Betreiber ein reiner Infrastrukturbetrieb sein und darf keinen eigenen Rundfunk veranstalten. Der Multiplexer darf weder selbst Einfluss auf die Programmbelegung nehmen, noch darf er diese Plattformgestaltung einem Medium übertragen. Das heißt, dass weder die ORS noch der ORF bestimmen können, welches Programm auf welchem Platz gesendet wird. Außerdem darf der Multiplexer den Transport eines Signals grundsätzlich nicht ablehnen, es sei denn aus technischen Gründen. (apa/red)

30.5.2007 15:13