Dienstag, 8. Mai 2007

Industrie gegen Verlängerung der Pflege-
Amnestie: WKÖ sieht keine Rechtsgrundlage

  • Laut Industie noch genug Zeit für Einigung vorhanden
  • Wirtschaftskammer zeigt auf Pflege-Übergangsgesetz

Eine Verlängerung der Pflege-Amnestie, zu der Sozialminister Buchinger im Fall einer Nicht-Einigung mit den anderen Gebietskörperschaften bereit wäre, stößt jetzt schon auf vorsorglichen Widerstand der Arbeitgeber. In ihren Begutachtungsstellungnahmen zum Pflege-Übergangsgesetz sagen Wirtschaftskammer (WKÖ) und Industriellenvereinigung (IV) klar Nein zu einer Ausdehnung der straffreien Zeit.

Buchinger hatte den Gesetzesentwurf damit begründet, dass es ein Sicherheitsnetz benötige, sollte bis Mitte des Jahres keine finanzielle Einigung bezüglich der Pflegekosten mit Ländern und Gemeinden erzielt werden.

IV will Buchingers Gesetzesinitiative nicht unterstützen
Die IV stellt schlicht fest, dass noch ausreichend Zeit für zügige Verhandlungen zur Verfügung stehe. Daher unterstütze man Buchingers Gesetzesinitiative nicht. Die WKÖ äußert rechtliche Bedenken. In der Begutachtungsstellungnahme wird darauf hingewiesen, dass durch den Ministerratsbeschluss vom 25. April über ein Hausbetreuungsgesetz die Rechtsgrundlage für das Pflege-Übergangsgesetz nicht mehr gegeben sei. Der Rechnungshof äußert keine Bedenken.

Hausbetreuungsgesetz gilt für Personen ab Pflegestufe 3
Das von der WKÖ angesprochene Hausbetreuungsgesetz gilt für Personen ab Pflegestufe 3, sowie für jene in Pflegestufe 1 und 2, die auf Grund einer Demenzerkrankung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigen. Für alle anderen kommt das Hausangestelltengesetz zur Anwendung, sagte Wirtschaftsminister Bartenstein. Das Gesetz sieht für die Betreuung entweder unselbstständige Pflege-Tätigkeit oder selbstständige Ausübung in Rahmen eines freien Gewerbes vor.

Die gesetzlich derzeit mit 30. Juni befristete Amnestie stellt den Einsatz illegaler Pfleger straffrei, sofern der Betreuer bei der Sozialversicherung angemeldet wird und in einem Privathaushalt für eine Person ab Pflegestufe drei tätig ist. (apa/red)

8.5.2007 08:11