Keine Familienbeihilfe für Asylwerber:
Laut VfGH ist Streichung "unbedenklich"
- Gerichtshof lehnte Behandlung einer Beschwerde ab
- "Großer Gestaltungsspielraum" für den Gesetzgeber
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erachtet die 2006 in Kraft getretene Streichung der Familienbeihilfe für Asylwerber für "unbedenklich". Die Behandlung einer Beschwerde eines Betroffenen - der eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitserlaubnis hat - wurde nach dem Vorverfahren abgelehnt. Der VfGH verwies in dem Beschluss auf den "großen Gestaltungsspielraum" des Gesetzgebers bei der Familienförderung.
Früher hatten Ausländer Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie in Österreich länger als drei Monate beschäftigt waren. Mit dem Fremdenrechtspaket wurde diese Regelung verschärft. Seither bekommen Nicht-Österreicher nur dann Familienbeihilfe, wenn sie sich gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten - also Asylstatus oder eine so genannte NAG-Karte haben.
Gegen diese ohne Übergangsbestimmung in Kraft getretene Verschärfung haben mehrere Betroffene Beschwerde eingelegt. Der VfGH konstatierte nach dem Vorverfahren zur "Leitbeschwerde" jedoch, dass die behauptete Rechts- bzw. Verfassungsverletzung "so wenig wahrscheinlich" sei, dass "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" gegeben sei. In diesem Fall darf der VfGH die Behandlung eines Antrages ablehnen - und tat dies auch.
Die Verfassungsrichter erläuterten, warum sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegen: Nach ständiger Rechtssprechung habe der Gesetzgeber bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen einen großen Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber dürfe den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer "qualifizierten Nahebeziehung zum Inland" abhängig machen. Und außerdem sei für Asylwerber "grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder)" im Wege der Grundversorgung vorgesehen. (apa)
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