Streit um Singvogelfang im Salzkammergut:
VfGH hob Ausstellungsverbot wieder auf
- Bundesregelung widerspricht laut Urteil Landesrecht
- Umstrittene Tradition in OÖ jetzt wieder erlaubt

Im Streit um den Singvogelfang im oberösterreichischen Salzkammergut liegt nun die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vor. Der Gerichtshof hat das Verbot, "Wildfänge mit Ausnahme von Fischen" auszustellen, zum Kauf oder Tausch anzubieten, aufgehoben - die traditionellen Vogelschauen können also wieder stattfinden. Das von der damaligen Ministerin Maria Rauch-Kallat (V) 2004 per Verordnung verfügte Verbot habe die "Rücksichtnahmepflicht" gegenüber der Landesregelung verletzt. Denn das Land erlaube die Vogelschau, argumentierte der VfGH.
Die Entscheidung erfolgte also aus formalen Gründen. Inhaltlich haben sich die Verfassungsrichter mit dieser Tierschutzfrage nicht auseinander gesetzt. "Es kann dahinstehen, ob ein gänzliches Verbot der Ausstellung von Wildfängen aus fachlicher Sicht geboten" wäre, steht in dem zugestellten Erkenntnis.
Der Tierschutz, früher Landessache, ist mit 1. Jänner 2005 in Bundeskompetenz übergangen. Damals traten das Bundestierschutzgesetz und dazu die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung in Kraft, die das umstrittene Ausstellungsverbot enthält. Angesichts heftiger Proteste der oberösterreichischen Vogelfänger überlegte Rauch-Kallat im Juli 2005 eine Ausnahme für das Ausstellen der Singvögel - blieb aber letztlich beim Verbot.
Daraufhin wandten sich der Verein Vogelfreunde Ebensee "Gasthof Himmel", der Salzkammergutverband der Vogelfreunde und der Verein Vogelfreunde Ischl-Umgebung an den VfGH - und können sich nun über die höchstgerichtliche Feststellung freuen, dass "die Antragsteller im Recht sind".
Die Verfassungsrichter stellten einen "Wertungswiderspruch" zwischen den Vorschriften des Bundes und des Landes fest. Denn laut dem oberösterreichischen Veranstaltungsgesetz dürfen "Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind" - sogar ohne Bewilligung oder Anzeige - durchgeführt werden.
Bei einem solchen "Wertungswiderspruch" verlange die Verfassung eine "gegenseitige Rücksichtnahmepflicht", hielt der VfGH fest. Der Gesetzgeber des Bundes darf also nicht die Interessen des Land negieren oder unterlaufen. Das hat Rauch-Kallat aber getan. Denn ihr "absolutes Ausstellungsverbot von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen)" bewirke, dass die in die Zuständigkeiten der Länder fallenden Veranstaltungen nicht mehr stattfinden dürften.
Der VfGH hat den Paragrafen 2 Absatz 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ohne jede Frist aufgehoben. Ab der Kundmachung des Erkenntnisses können Wildtiere also wieder ausgestellt werden.
Die Saison im Salzkammergut beginnt allerdings erst Mitte September. Dann schwärmen die rund 500 Vogelfänger aus und fangen an die 2.500 Gimpel, Zeisige, Stieglitze und Fichtenkreuzschnabel. Die werden über den Winter in Käfigen gehalten und - das ist der Höhepunkt des 1579 erstmals erwähnten Brauchtums - auf einer zweitägigen Ausstellung zu präsentieren. Nach einigen Monaten werden die Vögel wieder frei gelassen. Die Tierschützer sehen darin "brutale Eingriffe" gegen die Natur und treten vehement für ein Verbot ein. (apa/red)
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