Bemerkenswertes OGH-Urteil: Tsunami- Touristen müssen Flugkosten nicht bezahlen
- Keine Risikoverschiebung zu Konsumenten-Nachteil
- Bei Abbruch nur angemessenes Entgelt zu bezahlen

·Was tun, wenn der Koffer nie ankommt?
Prozess: Schadenersatz für verlorenes Fluggepäck
Eine für Touristen und Reiseveranstalter gleichermaßen bemerkenswerte Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) hinsichtlich der Frage getroffen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Reise bei höherer Gewalt - etwa bei einer Naturkatastrophe - vorzeitig abgebrochen werden muss. In diesen Fällen ist laut OGH eine Risikoverschiebung zum Nachteil des Konsumenten nicht zulässig.
Im druckfrischen Urteil des OGH wird festgehalten, dass Touristen bei einem Reiseabbruch in Folge einer unvorhersehbaren Naturkatastrophe für die verbrauchten Reiseleistungen "nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt" zu bezahlen haben und den Differenzbetrag zur vollen Höhe der ihnen in Rechnung gestellten Kosten vom Veranstalter zurückfordern können.
Ausgangspunkt war die Klage einer Frau, die für ihre Familie und Bekannte für den Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 5. Jänner 2005 einen Pauschalurlaub in Phuket gebucht hatte. Am 26. Dezember wurde die Hotelanlage durch den Tsunami vollständig zerstört. Die Touristen kehrten am 28. Dezember vorzeitig nach Wien zurück.
Der Reiseveranstalter erstattete ihnen nur den anteiligen Preis für zehn Übernachtungen inklusive Frühstück sowie die verrechneten Saisonzuschläge zurück. Er vertrat die Ansicht, beim Tsunami habe es sich um einen Fall von höherer Gewalt gehandelt, bei dem den betroffenen Pauschalurlaubern Kostenersatz für zum Zeitpunkt des Reiseabbruchs noch nicht erbrachte Leistungen zustünde. Die Kosten des Hin- und Rückflugs sowie den Hotelaufenthalt bis zum Abbruch hätten sie aber zur Gänze zu tragen.
Damit war die Frau nicht einverstanden. Während die Einwände in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatten, stellte der OGH fest, der Reiseveranstalter schulde einen Erfolg, "dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht das Risiko des Reisenden ist". (apa)
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