Was tun, wenn der Koffer nie ankommt?:
Musterprozess um Schadenersatz für Gepäck
- Geschäftsfrau verklagte österreichische Fluglinie
- AUA wurde erstinstanzlich zu Zahlung verurteilt

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In einem Musterprozess ist die AUA in erster Instanz zu Schadenersatz wegen Verlusts bzw. verspäteter Beförderung von Reisegepäck verurteilt worden. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil muss die Fluggesellschaft die Hotelkosten für den Aufenthalt am Ankunftsort bis zur Wiedererlangung des Handgepäcks bezahlen. Dazu kommen noch Kosten für die Neuinstallation von Software eines während der Beförderung gestohlenen Laptops.
Eine Geschäftsfrau war am 6. Jänner 2006 mit der AUA von Wien nach Neu Delhi geflogen. Beim Boarding wurde ihr die Mitnahme ihres Handgepäcks, eine 40 Mal 20 Mal 22 Zentimeter große Tasche mit ihrem Laptop, nicht gestattet. Sie werde sie in Neu Delhi ausgehändigt bekommen, wurde der Passagierin erklärt. Das Handgepäck kam nie an.
Der Laptop fehlte
Weil Informationen über den Verbleib der Tasche nicht vor dem 9. Jänner in Aussicht gestellt wurden, entschied sich die Reisende, für den danach nächstmöglichen Flug am 12. Jänner zu reservieren und quartierte sich in einem Hotel ein. Als ihr das Gepäck beim Zoll übergeben wurde, fehlte der Laptop.
Aufenthalt und Neuanschaffung
Die Hotelrechnung für fünf Tage betrug 1.416,86 Euro. Der Kostenvoranschlag für die Installation der speziellen Software auf einem neu angeschafften Laptop belief sich auf 1.116 Euro.
Kosten eingeklagt
Der Zeitwert des gestohlenen Computers wurde von der Reiseversicherung ersetzt. Die AUA verweigerte Schadenersatz unter Hinweis auf ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daraufhin die anteiligen Kosten für drei Tage Hotelaufenthalt und für die neuinstallierte Software ein.
Gericht gab Geschäftsfrau recht
Den Einwand der AUA, die Kundin hätte sich das Gepäck nachschicken lassen können, der Aufenthalt in Neu Delhi sei deshalb nicht notwendig gewesen, verneinte das Gericht. Einem Reisenden müsse zugestanden werden, das vom Luftfahrtunternehmer schon vertragswidrig transportierte Gepäck dann wenigstens selbst abzuholen. (apa/red)
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