Donnerstag, 15. März 2007

AK will mehr Schutz für Wohnungskäufer: Kritik an gesetzeswidrigen Kaufverträgen!

  • Bauträgervertragsgesetz muss geändert werden
  • Gesetz: Fertigstellungsgarantie für private Bauträger

Heftige Kritik an den Praktiken von Wohnungsbauträgern übte die Arbeiterkammer (AK). Käufer von Reihenhäusern und Eigentumswohnungen müssten besser geschützt werden, vor allem im Konkursfall eines Bauträgers. Die AK fordert daher, dass der private Bauträger per Gesetz zu einer Bank- oder Fertigstellungsgarantie verpflichtet werde. Das Bauträgergesetz müsse daher geändert werden, so der AK-Wohnrechtsexperte Franz Köppl.

Die spektakuläre Pleite eines großen privaten Bauträgers in Wien habe gezeigt, wie wichtig eine Gesetzesänderung sei, so Köppl in Anspielung auf die SEG-Insolvenz, wo für einige Käufer auf Grund von Bauzeitverlängerungen Mehrkosten entstanden sind.

Weiters wünscht sich die AK, dass in Verträgen mit Bauträgern künftig ein Haftrücklass, wobei 3 bis 5 Prozent des Kaufpreises erst 3 Jahre nach Übergabe bezahlt werden, gesetzlich verankert sein sollte. Der Restbetrag könnte auf einem Treuhandkonto liegen und sollte erst überwiesen werden, wenn keine Mängel aufgetreten sind, so der AK-Experte.

Die AK legte eine Studie vor, wonach alle Kaufvertragsformulare von den 18 untersuchten privaten Bauträgern "eine Reihe gesetzwidriger Klauseln" enthalten. Jährlich seien davon rund 8.000 Wohnungskäufer betroffen. Die AK werde die Bauträger abmahnen, die gesetzeswidrigen Klauseln zu unterlassen. Verwenden sie diese weiter, werde die AK eine Verbandklage einbringen, so Klöppl.

Zu den häufigsten Gesetzwidrigkeiten zähle, dass Bauträger sich das Recht vorbehalten, ihre Leistungen nachträglich, nämlich nach Vertragsabschluss zu ändern, so der AK-Experte. Häufig werden auch Gewährleistungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte des Käufers beschränkt oder gelten gar nicht. Ungesetzlich sei auch, wenn sich der Bauträger in "unklaren und unbestimmten Vereinbarungen" vorbehält, die Preise im Nachhinein zu ändern. Bei der Kaufpreisbezahlung werde auch oft gegen den gesetzlichen Ratenplan verstoßen. So werde z.B. nicht auf die erforderliche grundbücherliche Sicherung und nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung gewartet um die Zahlungen zu besichern. Immer wieder werde auch die letzte Kaufpreisrate vor Fertigstellung der Außenanlagen kassiert.

Rechtswidrig seien auch Vereinbarungen über Konventionalstrafen, bei denen Bauträger versuchen, sich im Vertrag für den Fall eines Vertragsrücktritts oder eines Zahlungsverzugs des Wohnungskäufers eine pauschale hohe Schadensersatzsumme zu sichern, ohne beweisen zu müssen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. (apa)

15.3.2007 15:27