Donnerstag, 15. März 2007

Urteile im Fall Wague im Wesentlichen be-
stätigt: 7 Monate für Notarzt, 4 für Polizisten

  • Freisprüche für die restlichen Beschuldigten bestätigt
  • Polizist: Milderungsgründe zu Beschuldigten-Gunsten

Die strafrechtliche Aufarbeitung im Fall Cheibani Wague ist abgeschlossen. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat als Berufungsbehörde im Fall des am 15. Juli 2003 im Stadtpark ums Leben gekommenen Afrikaners die Feststellungen der ersten Instanz im Wesentlichen bestätigt. Mit einer Ausnahme wurden die Urteile des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt.

Demnach bleibt es bei den sieben Monaten bedingter Haft für den an der Amtshandlung beteiligten Notarzt, der im November 2005 im Straflandesgericht wegen fahrlässiger Tötung als Beteiligter schuldig erkannt worden war. Den dagegen vorgebrachten Rechtsmitteln des 58-jährigen Notarztes komme keine Berechtigung zu, stellte der Berufungssenat fest.

Der Mediziner habe es unterlassen, lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen und die lebensbedrohende Fixierung des Afrikaners zu beenden, etwa indem er die insgesamt sechs daran beteiligten Polizisten zur Mäßigung rief. "Er hätte sich in einer derartigen Lautstärke, wo man ihn auch gehört hätte, entsprechendes Gehör verschaffen müssen", befand die vorsitzende Richterin Brigitte Kunst.

Darüber hinaus warf sie dem Notfallmediziner vor, die Vitalfunktionen nicht überprüft zu haben, als Cheibani Wague keine Lebenszeichen mehr von sich gab. Er habe es fahrlässigerweise unterlassen, die Ursache des "plötzlichen Ruhigseins" festzustellen, hielt Kunst fest. Stattdessen war der Arzt "teilnahmslos mit den Händen in der Hosentasche" herumgestanden, wie Oberstaatsanwältin Ilse Maria Vrabl-Sanda zuvor kritisiert hatte.

Strafe für Polizisten verkürzt
Bestätigt wurde auch der Schuldspruch für jenen Polizisten, der sich nahezu mit seinem gesamten Körpergewicht auf den am Boden liegenden Afrikaner gekniet hatte, wobei er zusätzlich das linke Knie in Wagues Rücken presste und diesem damit das Atmen verunmöglichte. Diese dreieinhalb Minuten andauernde Fixierung hatte den Tod des Mannes zur Folge.

Die Strafe für den Beamten wurde allerdings von sieben auf vier Monate bedingt reduziert, weil das Berufungsgericht zusätzliche Mildungsgründe fand, "die massiv zu Gunsten des Beschuldigten gesprochen haben", wie die Vorsitzende ausführte: Seine "mangelhafte Ausbildung und Schulung" sei "mitentscheidend für sein Fehlverhalten" gewesen. Die Richterin bezeichnete "die Ausbildungszustände bei der Polizei" als "erschütternd". Diese hätten sich auf einen Erste Hilfe-Kurs und Vorträge beschränkt.

Zum Thema Fixierung habe man sämtlichen angeklagten Beamten "nur Griffe demonstriert", die sie "offenbar durch bloßes Hinschauen" erlernen hätten sollen, gab Kunst zu bedenken. Im Hinblick darauf hielt das OLG einen Strafnachlass von drei Monaten für angemessen.

Entgegen dem Ansinnen der Oberstaatsanwaltschaft, die auch Schuldsprüche für die fünf weiteren am Einsatz beteiligten Polizisten sowie drei Sanitäter gefordert hatte, bestätigte das OLG deren Freisprüche. Die von der Oberstaatsanwaltschaft dagegen geltende gemachte Rechtsrüge sei "verfehlt".

Begründet wurde dies damit, sie hätten mit ihrem Verhalten nicht alle Merkmale des Tatbestands der fahrlässigen Tötung erfüllt. Zudem hätte sich ein Teil von ihnen "schulungskonform" verhalten, weshalb kein objektiver Sorgfaltsverstoß vorliege.

Scharfe ai-Kritik
"Die Berufungsentscheidung bestätigt in irritierend eindrucksvoller Weise, dass das österreichische Strafrecht offensichtlich nicht ausreicht, menschenrechtskonformes Polizeihandeln durchzusetzen", meinte Heinz Patzelt, Generalsekretär von amnesty international (ai) Österreich, nach der Verhandlung im Gespräch mit der APA. Patzelt konstatierte "eine völlig unzureichende Ausbildung und einen schweren Mangel an menschenrechtlich ausgerichteter Polizeikultur", der zum wiederholten Male von den österreichischen Gerichten bestätigt werde. (apa/red)

15.3.2007 15:27