Grazer müssen auf Osterfeuer verzichten: Feinstaub-Verordnung verbietet Tradition
- Von Maßnahme betroffen ist der Großraum Graz
- Umfrage: Welche Maßnahmen fänden Sie sinnvoll?
·Networld-UMFRAGE:
Kampf vs. Feinstaub
Welche Maßnahmen fänden Sie sinnvoll?
·Hintergrund-Info: Stichwort- Feinstaub
Ursache? Anteil des Verkehrs ist umstritten
·Feinstaubbelastung nahm auch 2006 zu
Dickste Luft gab's in Graz vor Wien und Klagenfurt
·Wirbel um Tempo
100 in der Steiermark!
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Das bevorstehende Osterfest wird von vielen Grazern erstmals ohne Brauchtumsfeuer gefeiert werden müssen: Mit in Kraft Treten der Verordnung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sind solche Feuer seit Dezember 2006 im Großraum Graz verboten. In anderen Gebieten der Steiermark hat die Landesregierung Beschränkungen eingeführt, um den Feinstaub zu verringern. Bei Verstößen drohen Strafen über 7.000 Euro.
Das IG-L hatte ab 1. Dezember 2006 in der Grünen Mark nicht nur Konsequenzen für Autofahrer in Form von u.a. Tempo-100-Beschränkungen auf Autobahnen. Ein ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern im Großraum Graz soll von nun an zu Ostern und zur Sommersonnwende für eine geringere Feinstaub-Immission sorgen. Demnach dürfen in der Landeshauptstadt und in den acht südlichen Umlandgemeinden Feldkirchen, Gössendorf, Grambach, Hart, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg keine Oster- bzw. Sonnwendfeuer mehr entfacht werden.
Grill- und Lagerfeuer erlaubt
Brigitte Scherbler, Umweltjuristin des Landes Steiermark, erklärte im Gespräch mit der APA, dass Grill- und Lagerfeuer von der neuen Verordnung ausgenommen seien, sofern dafür keine Hausgartenreste verwendet werden. Verheize man Kohle und Holzscheite, sei das kein Problem, wenngleich sie eine klare Definition von Grill- und Lagerfeuer im Bundesgesetz vermisse. "Gartenabfälle einfach zusammenlegen und ein Würstel hineinhalten" sei nicht möglich, so Scherbler.
Einschränkungen für Brauchtumsfeuer wurden für die Sanierungsgebiete Mur-Mürz-Furche, Mittleres Murtal und Mittelsteiermark erlassen: Hier dürfen nur mehr am Karsamstag und am 21. Juni ausschließlich biogene Materialien im trockenen Zustand im Freien verheizt werden. Verstößt man gegen die Verordnung, so droht eine Höchststrafe von 7.270 Euro. Ungeachtet der neuen Regelungen gilt nach wie vor das Bundesgesetz über ein Verbrennungsverbot von großen Flächen sowie Bioabfällen aus Haus und Garten. Ausnahmen werden bei z.B. von Borkenkäfer und Feuerbrand befallenen Pflanzenresten gemacht.
(apa/red)
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