Mehr Rechte für Mieter in Österreich: OGH kippt 39 Standardklauseln in Mietverträgen
- Arbeiterkammer rät zur Analyse und zu Klagen
- Urteil gilt nicht für Verträge mit privatem Vermieter
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Die Veränderungen am Wohnungsmarkt Wien
Die Arbeiterkammer (AK) hat eine "Nachlese" eines jüngst veröffentlichten OGH-Urteils zum Mietrecht geliefert und den Mietern kommerzieller Hausherren geraten, ihre Verträge zu analysieren. Laut AK müssen auf Basis des Urteils Mieter eine kaputte Heiztherme künftig nicht mehr aus eigener Tasche bezahlen; nach Ausziehen aus einer Wohnung muss auch nicht neu ausgemalt werden. Der Ausfall von Strom- oder Wasserzufuhr können zu Miet-Minderungen führen, erklärten die AK-Wohnrechtsexperten Walter Rosifka und Franz Köppl.
Die Entscheidungen des Höchstgerichts beziehen sich ausdrücklich auf Unternehmer-Verbraucher-Geschäfte, sind also auf Verträge mit einem privaten Vermieter nicht anzuwenden. Nach AK-Angaben betrifft die Aufhebung von 39 Standardklauseln in Mietverträgen durch den Obersten Gerichtshof (OGH) potenziell aber mehr als 1 Million Haushalte. Auf den Weg gebracht wurde das im vergangenen Oktober ergangene Urteil, das von Experten als richtungweisend empfunden wird, von der Arbeiterkammer Wien (AK), die eine Verbandsklage gegen einen Vertrag des zur Constantia Privatbank gehörenden Immobilienverwalters IMV eingebracht hat.
Laut Rosifka geht der Rechtsstreit mit der IMV aber weiter, weil letztere vom OGH gekippten Klauseln weiter verwendet. Die AK werde Exekution führen und rechne mit einem Unterlassungsurteil und Beugestrafen, sagte Rosifka zur APA.
Die AK rät Mietern in den vom Urteil erfassten Wohnungen, kaputte Heizthermen nicht (mehr) aus eigener Tasche zu bezahlen bzw. die Kosten nachträglich zurückzuverlangen bzw. einzuklagen. Bei vor dem Urteil erfolgten Reparaturen könne man - sofern Rechnung vorhanden - auf der Rückerstattung bestehen. Allgemeine Erhaltungskosten etwa für Gemeinschaftseinrichtungen im Haus dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet werden.
Ausmalen kein Muss
Bei Wohnungskündigung ist laut AK das Ausmalen kein Muss - auch wenn das in einer Vertragsklausel verlangt wird. Ausgemalt müsse nur dann werden, wenn mit einer anderen Farbe übermalt worden sei oder die Farbe übermäßig beschädigt oder abgenützt sei.
Der Mieter müsse den Vermieter auch trotz einer anderslautenden Klausel auch nicht in die Wohnung lassen, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen. Ferner sind laut den AK-Experten Klauseln, mit denen die Mieter auf Minderungs-/Schadenersatz bei zeitweiligem Ausfall von Strom, Wasser oder Gas verzichten, ungültig: "Daher kann man als Mieter - obwohl man diese Vereinbarung unterschrieben hat - den Mietzins mindern, wenn etwa die Gas-, Strom- und/oder Wasserzufuhr unterbrochen ist und man die die Wohnung nicht wie üblich benutzen kann."
Als Konsequenz aus dem Urteil verlangt die AK u.a., dass es eine klare gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters in allen Wohnungsmietverhältnissen verankert werden soll. Die Kaution solle gesetzlich geregelt und "angemessen verzinst" werden.
(apa/red)
