Bundeskanzler ohne Weisungsbefugnis: Hat aber Minister-Entlassung als Druckmittel
- Kanzler hat Koordinationsaufgaben, keine Weisung
- Kann Zusammensetzung der Regierung beeinflussen
Österreichs Bundeskanzler hat nicht wie der Regierungschef in anderen Staaten eine "Richtlinienkompetenz" gegenüber seinen Kabinettsmitgliedern. Was er aber sehr wohl hat, sind "gewisse Koordinationsaufgaben" (wie es der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger nennt). Weisungen darf er seinen Ministern keine geben, allerdings lässt ihm die Bundesverfassung freie Hand bei der Entlassung eines Ministers, die er dem Bundespräsidenten vorschlagen kann - jederzeit und ohne Angabe von Gründen.
Das ist das Pendant dazu, dass der Bundeskanzler auch dem Bundespräsidenten die Minister vorschlägt, die dieser dann angelobt - und so erst zu Ministern macht. Daher kann der Bundeskanzler über die Zusammensetzung der Regierung indirekt auch auf die Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte Einfluss nehmen. Im sachlichen Wirkungsbereich ist jeder Minister in seinen Entscheidungen autonom - außer die Gesetze, die er zu vollziehen hat, binden ihn an das Einvernehmen mit anderen.
Bundeskanzler entscheidet Tagesordnung
Als Vorsitzender und Sprecher des Kollegialorgans Bundesregierung hat der Bundeskanzler die Sitzungsleitung inne und entscheidet über die Tagesordnung. Gesetzesvorlagen werden allerdings vom jeweiligen Bundesminister eingebracht.
Regierung kann nur einstimmig Beschluss fassen
Die Bundesregierung als Kollegialorgan beschreibt der Artikel 69 B-VG. Dort wird den einzelnen Ministern die oberste Verwaltung im jeweiligen Bereich übertragen. Der Kanzler führt den Vorsitz und wird bei Verhinderung vom Vizekanzler vertreten. Die Bundesregierung als Kollegialorgan kann nur einstimmig - also mit Zustimmung aller Minister - einen Beschluss fassen. Diese einstimmige Zustimmung brauchen auch alle Regierungsvorlagen, die dann weiter in den Nationalrat gehen.
Aufgaben im Bundesministeriengesetz geregelt
Das "Ministerium" des Bundeskanzlers ist das Bundeskanzleramt (BKA), dessen Aufgaben im Bundesministeriengesetz geregelt sind. Demnach ist das BKA zuständig für Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik und die Koordination der gesamten Bundesverwaltung - außer ein anderes Ministerium ist dafür zuständig. Das BKA koordiniert unter anderem die wirtschaftlichen Angelegenheiten, die umfassende Landesverteidigung und die Verhandlungspositionen der Republik gegenüber der Europäischen Union. Außerdem macht das BKA die Kanzleitätigkeiten für den Ministerrat.
(apa/red)
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