Vorwurf der "Freunderlwirtschaft" bei ÖBB: Zimmermann wehrt sich gegen Abberufung
- Büro des gekündigten Vorstands bereits ausgeräumt
- Für gestopptes Mega-Projekt im Iran verantwortlich?
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Der gekündigte ÖBB-Infrastruktur Bau-Vorstand Alfred Zimmermann setzt sich öffentlich gegen seine Abberufung zur Wehr. Er weist sowohl die Vorwürfe auf Freunderlwirtschaft als auch jede Mitverantwortung an dem gestoppten 800 Mio. Euro-Bauprojekt im Iran zurück. Aufsichtsrat und ÖBB-Holding-Vorstand Martin Huber sei außerdem über sämtliche Vorgänge informiert gewesen, rechtfertigt sich Zimmermann im Interview.
Der ÖBB Infrastrukur-Aufsichtsrat hatte Zimmermann grobe Pflichtverletzung wegen Umgehung des Aufsichtsrates - auch in Zusammenhang mit der Schaffung eines Röntgen-Scanners aus China - und "nicht gerechtfertigten Zahlungen" an eine Gesundheitsberatungsfirma vorgeworfen. Sein Vorstandsvertrag wurde fristlos gekündigt.
Schon unmittelbar darauf hat Zimmermann schriftlich ausrichten lassen, dass er seine "Obliegenheiten stets zum Wohle des Unternehmens bestens ausgeübt" habe und sich gegen seine Abberufung "mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln" zur Wehr setzen werde.
Nun wird Zimmermann voraussichtlich nicht mehr in seinem Büro arbeiten, "nachdem ich von meinem Sekretariat erfahren habe, dass mein Büro ausgeräumt und verschlossen werden soll", wie er im "Ö1 Morgenjournal" erklärte. Weil er neben dem gekündigten Vorstandsvertrag aber auch noch einen unkündbaren Altvertrag als Eisenbahner hat, soll Zimmermann dennoch zur Arbeit erschienen sein um dort auch schriftlich seinen Arbeitswillen zu bekunden.
Über die Kündigung des Eisenbahner-Vertrages kann nur eine Disziplinarkommission entscheiden. Eine Entlassung ist nur dann möglich, wenn diese Kommission, die sich einem neutralen Vorsitzenden, ÖBB-Managern und Betriebsräten zusammensetzt, befindet, dass eine grober Verletzung der Dienstpflichten passiert ist. Sieht sie das nicht so, bleibt der Dienstvertrag aufrecht und kann nur durch eine Frühpensionierung beendet werden.
Denn nach dem Eisenbahner-Gesetz können "Angestellte der ÖBB (...) von Dienstes wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, (...) wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann".
(apa/red)
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