Wohnrechts-Novelle: Neues Gesetz stärkt Eigentümerpartner gegenüber den Erben
- Aber notarielle Vereinbarung unter Eigentümern nötig
- Mietrecht geändert: Erhaltungspflichten erweitert
Die Wohnrechtsnovelle, die am 1. Oktober in Kraft tritt, bringt nicht nur Neues für Mieter und Vermieter, sondern auch Veränderungen für Wohnungseigentümer. So wird die Position der so genannten Eigentümerpartner gegenüber den gesetzlichen Erben gestärkt, gleichzeitig müssen Vereinbarungen zwischen beiden Eigentümern aber vor einem Notar abgeschlossen werden. Neu ist auch, dass ab 1. Oktober die Möglichkeit besteht, Eigentum an einem Garagenplatz zu begründen bzw. diesen unabhängig von der Wohnung zu verkaufen.
Seit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 können zwei natürliche Personen gemeinsam (je zur Hälfte) Wohnungseigentum halten - ein Privileg, das bis dahin nur Ehepartnern vorbehalten war. Seit 2002 steht diese Möglichkeit beispielsweise auch Geschwistern oder auch homosexuellen Paaren offen. Rechtlich schwierig wird eine solche Eigentümerpartnerschaft oft dann, wenn ein Eigentümer stirbt und der andere Eigentümer nicht zu den gesetzlichen Erben gehört.
Schon bisher ging bei Ableben des einen Partners die zweite Hälfte der Wohnung auf den Überlebenden über, dieser musste jedoch die Hälfte des Verkehrswerts in die Verlassenschaft einzahlen, aus der dann eventuelle Schulden bedient und die Pflichtteile ausgezahlt wurden.
Nach der neuen Gesetzeslage kann durch eine letztwillige Verfügung beispielsweise bestimmt werden, dass der Verkehrswert des Hälfteanteils im Todesfall auf den Eigentümerpartner übergeht (Schenkung auf den Todesfall). Gelingt keine einvernehmliche Einigung müssten die gesetzlichen Erben dann ihre Ansprüche mit einer Pflichtteilsklage gegenüber dem Eigentümerpartner durchsetzen. Dies sei allerdings ein allgemeines Erbrechtsproblem und keines des Wohngesetze, sagt Wohnrechtsexperte Wolfgang Dirnbacher, der am Dienstag sein neues Standard-Werk zum WEG vorgesellt hat.
Voraussetzung für eine solche Schenkung ist freilich ein "notariatspflichtiger Akt" zwischen den Eigentümerpartnern. Bisher hat es wesentlich geringere Formalvorschriften für derlei Vereinbarungen gegeben.
Neue Bestimmungen gibt es über den zeitlich begrenzten Ausschluss von Teilungsklagen. Eine solche Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern kann nun alle drei Jahre vor dem Notar erneuert werden - ein praktischer Indikator für eine Partnerschaft, wie Dirnbacher ironisch meinte: "Wenn sich plötzlich ein Teil dem Klagsausschluss verweigert, ist in der Beziehung wohl etwas im Busch."
Eine weitere neue Vorschrift im WEG ermöglicht es, dass die Wohnungseigentümer ihnen zustehende Klagsrechte an den Hausverwalter delegieren können. Der Hausverwalter muss ab Oktober auf Verlangen auch über das Abstimmverhalten von Wohnungseigentümern bei Umlaufbeschlüssen Auskunft geben.
Neben den Änderungen im WEG wird in der im Sommer verabschiedeten Wohnrechtsnovelle auch das Mietrecht geändert, etwa durch die Erweiterung der Erhaltungspflichten des Wohnungseigentümers.
(apa)
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