Dienstag, 5. September 2006

BZÖ blitzt bei Gericht ab: 'Freiheitlich' muss
bis Samstag von den Plakaten verschwinden

  • Antrag auf Aufschiebung von Gericht abgewiesen
  • Bündnissprecher Scheuch: "Freiheitlich" wird entfernt

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen hat den Antrag des BZÖ auf Aufschiebung der Einstweiligen Verfügung im Namensstreit mit der FPÖ abgewiesen. Damit muss das BZÖ bis Samstag Mitternacht den Namenszusatz "Die Freiheitlichen" von sämtlichen Plakaten, Broschüren und Internet-Seiten entfernen, sagte Gerichts-Sprecher Michael Schwanda. Über die vom BZÖ eingelegte Berufung gegen die Verfügung muss nun das Oberlandesgericht Wien entscheiden.

BZÖ-Sprecher Uwe Scheuch erklärte nach der Abweisung des Antrags auf Aufschiebung der Einstweiligen Verfügung im Namensstreit mit der FPÖ, dass der Zusatz "Die Freiheitlichen" auf den Wahlplakaten der Orangen entfernt werde. "Die Entfernung des Zusatzes 'Die Freiheitlichen' auf den BZÖ-Plakaten wird bereits durchgeführt. Alles ist im Laufen. Bis zur vorgesehenen Frist Samstag Mitternacht werden die Änderungen abgeschlossen sein", erklärte Scheuch.

So kam es zum Streit
Zur Vorgeschichte: Das BZÖ hatte sich auf Wahlplakaten als "Die Freiheitlichen - Liste Westenthaler - BZÖ" bezeichnet. Die FPÖ hat dagegen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen geklagt und am Freitag eine Einstweilige Verfügung bewirkt, wonach dem BZÖ die Verwendung der Bezeichnung "Freiheitliche" bzw. "Die Freiheitlichen" mit sofortiger Wirkung untersagt ist. Außerdem wurde dem BZÖ aufgetragen, diese Begriffe binnen acht Tagen von seinen Wahlplakaten zu entfernen.

Das BZÖ hat nun gegen die Einstweilige Verfügung Rekurs eingelegt und beantragt, dieser Berufung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschub wurde am Dienstag abgelehnt, über die Berufung an sich entscheidet das Oberlandesgericht. Im Anschluss beginnt vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen der eigentliche Prozess über die Frage, ob sich das BZÖ "freiheitlich" nennen darf oder nicht - die Einstweilige Verfügung ist diesbezüglich ja erst eine vorläufige Entscheidung. (apa)

5.9.2006 16:55