Stichwort: Der österreichische Nationalrat
- 183 Politiker für Bundesgesetzgebung verantwortlich
Der Nationalrat setzt sich aus 183 Abgeordneten zusammen. Er ist - gemeinsam mit dem Bundesrat - für die Bundesgesetzgebung verantwortlich und übt auch wichtige Kontrollfunktionen aus. So prüft er die Arbeit der Regierung durch schriftliche oder Dringliche Anfragen, und kann Regierungsmitgliedern auch das Vertrauen entziehen und so ihre Amtsenthebung erzwingen.
Mittels Entschließungen können die Abgeordneten politische Anliegen an die Regierung richten. Für die Kontrolle der finanziellen Gebarung der Bundesstellen und öffentlicher Unternehmungen steht dem Nationalrat der Rechnungshof zur Verfügung.
Eine weitere wichtige Funktion hat der Nationalrat für die Transparenz von politischen Prozessen und Entscheidungen. Er ist das Forum für die Darstellung der unterschiedlichen Positionen der einzelnen Parteien. Daher sind seine Sitzungen in der Regel öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände des Nationalrates sind prinzipiell für jeden zugänglich.
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates endet spätestens nach vier Jahren. Er kann aber zu jedem früheren Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit seine Auflösung beschließen. Darüber hinaus hat der Bundespräsident - auf Vorschlag der Regierung - das Recht, den Nationalrat vorzeitig aufzulösen, was in der Zweiten Republik jedoch noch nie vorgekommen ist.
Die Tagungen des Nationalrates beginnen grundsätzlich Mitte September und dauern bis Mitte Juli des darauf folgenden Jahres. Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Dies muss jedenfalls geschehen, wenn die Bundesregierung, mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat das verlangen. Weiters kann der Nationalrat einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeit auch während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen.
In den Ausschüssen werden die Gegenstände vorberaten, die dann im Plenum des Nationalrates beschlossen werden. Das soll ermöglichen, dass fachkundige Abgeordnete in einem kleineren Kreis ohne Zeitdruck über Sachfragen diskutieren können; in die Beratungen können auch außen stehende Expertinnen und Experten eingeschaltet werden, die endgültige Entscheidung bleibt jedoch dem Plenum vorbehalten.
Ein zweiter Typ von Ausschüssen hat spezifische parlamentarische Aufgaben zu erfüllen, beispielsweise der Unvereinbarkeitsausschuss, der Immunitätsausschuss oder der Hauptausschuss.
(apa)
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