Nur 140 Mio. Einnahmen: Erbschafts- und Schenkungssteuer spielt nur kleine Rolle
- Nur 0,2% Prozent aller Steuern entfallen darauf
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Finanzminister Karl-Heinz Grasser (V) abschaffen will, spielt in Österreich nur eine kleine Rolle. Gründe dafür sind die Bewertung des Grundvermögens nach Einheitswerten und die Befreiung von der Erbschaftssteuer eines beträchtlichen Teils von Wertpapieren und Sparguthaben seit der Einführung der Endbesteuerung (KESt).
Der Bund nahm 2005 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer nur 140 Mio. Euro ein - verglichen mit den gesamten Steuereinnahmen des Bundes im Vorjahr in Höhe von 57,2 Mrd. Euro ein sehr geringer Betrag. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer stellte damit im Vorjahr nur 0,2 Prozent der gesamten Steuereinnahmen des Bundes, rechnete Margit Schratzenstaller vom Wirtschaftsforschungsinstitut (Wifo) auf APA-Anfrage vor.
2004 lag das Volumen der Erbschafts- und Schenkungssteuer noch bei 154 Mio. Euro bzw. 0,3 Prozent - bei Gesamtsteuereinnahmen des Bundes von 56,2 Mrd. Euro. 2003 brachte die Erbschafts- und Schenkungssteuer 157 Mio. Euro, 2002 148 Mio. Euro, 2001 166 Mio. Euro. Den wichtigsten Posten bei den Erbschaftssteuereinnahmen macht die Besteuerung von Grundvermögen aus.
Die genauen Volumina der vererbten Vermögen in Österreich sind allerdings nicht bekannt. Es gibt keine Erbschaftssteuerstatistik in Österreich und damit keine öffentlich zugänglichen Informationen über die Volumina von vererbtem Vermögen, so Schratzenstaller.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist bei Immobilien der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Die Einheitswerte wurden zuletzt 1973 festgelegt und seither nur um 35 Prozent angehoben. Der Einheitswert beträgt bei den meisten Immobilien daher nur einen Bruchteil des Verkehrswertes, also jenes Preises, der auf dem Markt erzielbar wäre. Entsprechend niedrig ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien.
Grasser hatte sich zuletzt für die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgesprochen, zumal der Aufwand zur Einhebung größer sei als der Erlös. Grasser reagiert damit auf das im Frühjahr vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren. Die Verfassungsrichter wollen ihre Entscheidung vermutlich noch heuer bekannt geben. Konkret prüft der VfGH derzeit, ob die Art, wie die Erbschaftssteuer für Grundstücke berechnet wird, dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. (apa)
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