Donnerstag, 3. August 2006

Wahlbehörde muss FPÖ vs. BZÖ schlichten: Namen & Reihung auf Länderebene klären

  • Letztentscheidung bei Bundeswahlbehörde in Wien
  • Allerdings: Lediglich nachträgliche Anfechtung möglich

Im Stimmzettel-Streit zwischen FPÖ und BZÖ liegt die Letztentscheidung bei der Bundeswahlbehörde, zuerst sind aber die Landeswahlbehörden am Zug. Sie müssen laut Robert Stein, Leiter der Wahlabteilung im Innenministerium, bis 25. August ihre Vorschläge für den Stimmzettel an den Bund übermitteln. Erst danach tritt die Bundeswahlbehörde zusammen. Vorsitzende ist Innenministerin Liese Prokop.

Die Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde: Vier Vertreter der ÖVP, drei der SPÖ, einer der Grünen und zwei Richter sowie ein Vertreter der FPÖ. Bisher war das die niederösterreichische Blaue Barbara Rosenkranz. Sollte allerdings auch das BZÖ Anspruch auf den Sitz in der Wahlbehörde erheben, dann müsste im Streitfall der Ministerrat entscheiden - und der würde wohl zu Gunsten der Regierungspartei BZÖ votieren. Damit hätte das BZÖ in der Wahlbehörde zwar bessere Karten als die FPÖ, eine absolute Mehrheit hätten die Regierungsparteien aber auch nicht.

Streitpunkte: Bezeichnung und Reihung
Der Stimmzettel-Streit dreht sich um zwei Fragen. Erstens: Darf die FPÖ oder das BZÖ am dritten Listenplatz kandidieren. Zweitens: Darf das BZÖ mit der Namens-Ergänzung "Die Freiheitlichen" antreten. Sollten die Landeswahlbehörden hier keine einheitliche Vorgehensweise finden, dann könnte die Bundeswahlbehörde die Entscheidung der Länder theoretisch korrigieren. Eine Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Bundeswahlbehörde gibt es laut Stein nicht. Möglich ist nur die Anfechtung der Nationalratswahl im Nachhinein.

Laut Stein wird es auf jeden Fall eine bundesweit einheitliche Reihung am Stimmzettel geben. Dabei gibt es drei Möglichkeiten: Entweder die FPÖ oder das BZÖ erhält den dritten Platz, oder der dritte Platz bleibt leer. Zu beachten wird laut Stein jedenfalls auch sein, dass die FPÖ für ihre Kandidatur Unterstützungserklärungen sammeln muss, während das BZÖ von einer ausreichenden Zahl an Abgeordneten unterstützt wird. Es stelle sich die Frage, ob eine Partei wirklich als schon im Nationalrat vertretene Partei gelten könne, wenn sie Unterschriften sammeln müsse, so Stein.

Im Namens-Streit verweist Stein darauf, dass in den 80er Jahren sowohl die "Vereinten Grünen" als auch die bis heute im Parlament vertretenen "Grünen" kandidieren durften. Bei der niederösterreichischen Landtagswahl 2003 hatten ÖVP und FPÖ die Kandidatur einer Liste "GRÜNÖ" gegen die "Grünen" ermöglicht.

Lediglich nachträgliche Anfechtung möglich
Die Möglichkeit, noch vor der Wahl gegen die Entscheidung der Bundeswahlbehörde zu berufen, gibt es laut Stein nicht. Möglich wäre lediglich die nachträgliche Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof. Eine solche Wahlanfechtung hat es beispielsweise 1970 in drei Wiener Wahlkreisen gegeben, weil die NDP dort nicht ordnungsgemäß unterstützt war. Stein: "Damals hat man gewusst oder dringend geahnt, dass die Wahl kippen wird, hat aber keine Handhabe gehabt." Um dieses Risiko zu vermeiden werde die Bundeswahlbehörde die bisherige Judikatur genau prüfen die Entscheidung "sehr ernst nehmen".

(apa/red)

3.8.2006 11:29