Folter und Haft drohen: Zum Christentum konvertierter Moslem nicht abgeschoben werden
- Erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
- Vorherige Asylanträge des Mannes geschietert
Weil ihm in seiner Heimat Folter und Haft drohen, darf ein zum Christentum konvertierter Moslem nicht abgeschoben werden. Bei einer Rückkehr bestehe für den Iraner eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit", entschied das Verwaltungsgericht Ansbach in Bayern. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg wurde vom Gericht dazu verpflichtet, für den Mann ein Abschiebeverbot zu erlassen. Eine Asylantrag des 30-Jährigen wurde jedoch abgelehnt.
Nach Angaben des Gerichts hatte der Kläger in einem ersten Asylverfahren 1997 angegeben, wegen Befehlsverweigerung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Sein Asylantrag wurde damals ebenso abgelehnt wie im Folgeverfahren im Jahr 2001: Damals hatte der Kläger damit argumentiert, im Jahr 1999 zum Christentum übergetreten zu sein. Deshalb drohten ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat Folter und Tod.
Mit der gleichen Begründung stellte er 2004 erneut einen Asylfolgeantrag, der ebenfalls wieder abgelehnt wurde. Der Iraner legte daraufhin gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Menschenrechtsaktivisten von "Soulsaver" hatten im Vorfeld des Verfahrens gefordert, den Mann als Flüchtling anzuerkennen. Einen entsprechenden Aufruf unterzeichneten Zehntausende Menschen. Der Iraner habe sich bereits im Jahr 1995 in seiner Heimat zum Christentum bekannt und sei deshalb mehrere Monate lang inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei ihm die Flucht gelungen. (apa)
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