Mittwoch, 12. Juli 2006

Wie verhalten bei einem Crash im Urlaub?:
ÖAMTC warnt vor vermeintlichen Helfern

  • Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Autounfall
  • Tipp: Kaskoversicherung, zumindest für die Reise

Anderes Rechtsverständnis und Verständigungsprobleme machen einen Unfall in einem fremden Land besonders unangenehm. Vor Betrügereien und behördlichen Schikanen warnte der ÖAMTC in einer Aussendung. Dazu gab der Automobilclub Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Autounfall.

"Unmittelbar nach dem Unfall gelten die gleichen Verhaltensregeln wie in Österreich auch: Ruhigbleiben, Unfallstelle absichern, Erste Hilfe leisten und wenn nötig, die Rettung rufen", sagte Martin Hoffer, ÖAMTC-Jurist. Zur Grundausstattung eines jeden Lenkers gehört auch der europäische Unfallbericht. Ein korrekter Bericht trage maßgeblich zur raschen Schadenabwicklung bei.

Eins, zwei, Polizei
Sind Personen zu Schaden gekommen, muss die Polizei verständigt werden. Bei Sachschäden sei allerdings Vorsicht geboten: In manchen Ländern wie Slowenien drohe die Abnahme von Pass oder Führerschein, warnte Hoffer. Funktioniert die Verständigung mit dem Unfallgegner nicht, bleibe jedoch keine andere Wahl, als die Exekutive einzuschalten. "Nach der Amtshandlung sollte man sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen", so der Jurist.

Alles genau festhalten
Empfohlen wird auch, das Unfallszenario genau zu dokumentieren: dazu gehört fotografieren, die Personalien von etwaigen Zeugen notieren und Unfallschäden beim Gegner festhalten. Hat man eine Havarie mit einem Mietwagen, sollte sofort der Vermieter verständigt werden. Der ÖAMTC warnte in diesem Zusammenhang auch vor vermeintlichen Unfallhelfern, die anbieten, das Auto in eine Werkstatt zu schleppen. Solche Angebote sollten genau geprüft werden, um nicht Opfer von Betrügern zu werden.

Der Tipp:
Abschließender Tipp des ÖAMTC-Juristen: Wer keine Kaskoversicherung hat, sollte diese zumindest für die Reise abschließen. "Sie garantiert, dass man sein Geld in allen Fällen rasch bekommt, wenn die Abwicklung über die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht befriedigend abläuft", erklärte Hoffer.
(apa/red)

12.7.2006 12:15