Wenn der Urlaub verpatzt ist gibts Geld!:
Reisende haben ein Recht auf Entschädigung
- Ansprüche auf Preisminderung und Schadenersatz
- Beschwerden und Beanspruchungen rasch einbringen

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Tipps, wenn der Urlaub zum Albtraum wurde
Statt im überbuchten Vier-Stern-Hotel landet man in einer Absteige, der Traumstrand entpuppt sich als Müllhalde, vor dem Fenster lärmen Baumaschinen: Zur Reisezeit häufen sich die Beschwerden von Pauschalurlaubern. Als Betroffener hat man Anspruch auf Preisminderung und sogar Schadenersatz. Seit 2004 ist auch ein Ersatz für immaterielle Schäden - für die entgangene Urlaubsfreude - vorgesehen. Pro Tag und Person können bis zu 50 bis 70 Euro geltend gemacht werden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) betont: Es gilt der "Grundsatz der Prospektwahrheit". Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder bebildert war, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Veranstalter muss - egal ob ihn ein Verschulden trifft - für versprochene Leistungen einstehen. Bei Mängeln haben die Kunden ein Recht auf Gewährleistung. "Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz", so die Experten. "Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen."
So kommt man zu seinem Recht
Man sollte gleich an Ort und Stelle Verbesserungen verlangen. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Urlaub retten. Dafür muss man keine Aufzahlung leisten. Es gibt aber Mängel, die kann man einfach nicht ausbessern. So wird aus einer Felsenbucht kein Sandstrand. In solchen Fälle sollte man Beweise sichern: Fotos und Videos von den lärmenden Baumaschinen, Namen und Adressen (wenn möglich auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.
Zurück in der Heimat
Mittels eingeschriebenem Briefs an den Reiseveranstalter sollte man die Mängel kurz darstellen und beziffern, welchen Betrag man zurückverlangt. Anhaltspunkte dafür findet man in der "Frankfurter Liste" für Reisepreisminderung. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich daran.
Trifft den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen gar ein Verschulden, steht neben der Gewährleistung Schadenersatz zu. Wenn ein verdorbenes "All-Inclusive-Buffet" Brechdurchfall verursacht, hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Wichtig ist die Dokumentation des Ausmaßes der Erkrankungen mit einer Liste der betroffenen Urlauber in der Anlage und Angaben zum eigenen Krankheitsverlauf (ärztliche Atteste, Stuhlproben, etc.).
So schnell wie möglich handeln
Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Um nicht in Beweisnotstand zu geraten, sollte man allerdings so schnell wie möglich handeln, rät der VKI. (apa/red)
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