Mittwoch, 14. Juni 2006

Schlagabtausch zwischen SP-Kostelka und Orangen: VfGH behandelt verrückte Ortstafeln

  • SPÖ: "Versuchte Pervertierung des Rechtsstaates"
  • Entscheidung des VfGH zur Cause steht weiter aus

Der Verfassungsgerichtshof hat sich am Mittwoch erstmals mit der Frage beschäftigt, ob die vom BZÖ betriebenen "Ortstafelverrückungen" rechtlich zulässig sind. Möglich wurde das, weil die Volksanwaltschaft eine Beschwerde gegen diese Vorgehensweise eingebracht hatte. Volksanwalt Peter Kostelka sprach in der öffentlichen Verhandlung von einer "versuchten Pervertierung des Rechtsstaates". Der Leiter der Kärntner Verfassungabteilung, Gerold Glantschnig, verteidigte die Vorgehensweise.

Hintergrund der Causa: Seit Dezember 2001 hat der Verfassungsgerichtshof die ausschließlich deutschsprachigen Ortstafeln in drei Kärntner Ortschaften mit slowenischer Bevölkerungsminderheit aufgehoben (St. Kanzian, Bleiburg und Bleiburg-Ebersdorf). Die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln hat Landeshauptmann Jörg Haider (B) dort allerdigns verhindert. Stattdessen wurden die Schilder um wenige Meter verrückt neu errichtet - wieder ausschließlich deutschsprachig.

Neben der Frage nach der Zulässigkeit der Ortstafelverrückungen müssen die Verfassungsrichter auch klären, nach welchen Kriterien eine Ortschaft als "gemischtsprachig" definiert wird. Ursprünglich hatten sie nämlich einen über eine längeren Zeitraum vorhandenen Minderheitenanteil von zehn Prozent als Voraussetzung für die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln genannt. In St. Kanzian sind es laut Volkszählung 2001 mittlerweile aber nur noch 8,7 Prozent.

Entschieden wurde am Mittwoch noch nichts. Wann die Entscheidung der Verfassungsrichter fallen wird, ist noch unklar. Von der Klärung der Rechtsfragen abhängen wird jedenfalls die weitere Vorgehensweise in der Ortstafelfrage: Der VfGH überlegt nämlich einen Antrag auf Exekution der Ortstafelerkenntnisse durch den Bundespräsidenten. Vor einem derartigen Antrag müsste jedoch geklärt werden, ob das "Ortstafelrücken" zulässig war. Außerdem sind noch Ortstafel-Beschwerden zu 13 Kärntner Ortschaften anhängig.

Nach Ansicht der Volksanwaltschaft waren die Ortstafelverrückungen unzulässig. Kostelka verwies darauf, dass der Verfassungsgerichtshof bereits 1984 entschieden hatte, dass Gesetze automatisch als aufgehoben gelten können, wenn sie ausschließlich der Umgehung eines Verfassungs-Erkenntnisses dienen. Nach Meinung von Glantschnig ist dieser Präzedenzfall auf die Ortstafeln aber nicht anzuwenden, weil bei den Ortstafeln - anders als beim damaligen Anlassfall - nicht in ein laufendes Verfahren beim Verfassungsgericht eingegriffen wurde.

Mit Blick auf den gesunkenen Anteil der slowenischen Minderheit in St. Kanzian forderte Kostelka ein "Verschlechterungsverbot" für die Volksgruppe. In absoluten Zahlen sei die slowenische Volksgruppe in der Ortschaft nämlich 2001 gewachsen - der prozentuelle Rückgang ergebe sich ausschließlich aus der "exorbitanten Zunahme der deutschsprachigen Bevölkerung". Kostelka: "Dafür hat der soziale Wohnbau gesorgt."

Anders die Sichtweise von Glantschnig, dem Vertreter der Kärntner Landesregierung: Seiner Meinung nach können Volkszählungsdaten überhaupt keine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Größe einer Minderheit sein, weil dabei nur die Umgangssprache abgefragt wird und die Ergebnisse unverlässlich seien. Im Übrigen sei die Festlegung eines Prozentsatzes für die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln "Aufgabe der politischen Entscheidungsfindung" und nicht des Verfassungsgerichtshofes.

Glantschnig will bei der Ermittlung der Größe einer Volksgruppe auch die Existenz von slowenischen Kulturvereinen und Banken sowie die "Messsprache in der Kirche" berücksichtigen. Dem kann der Verfassungsrichter Gerhart Holzinger, für die Ortstafelfrage zuständiger Referent, wenig abgewinnen: Nach Alternativen zu den Volkszählungsdaten sei jahrzehntelang ohne Erfolg gesucht worden, so Holzinger in Richtung Glantschnig: "Warum glaub man, dass sich jetzt die Realität geändert hat?"
(apa)

14.6.2006 12:41