Keine Fluggastdaten an USA: EU-Beschluss wird von Europäischem Gerichtshof gekippt
- Nein zu Name, Adresse, Zahlungsform und Telefon
- Keine Rechtsgrundlage für ein Abkommen EU-USA
Die Übermittlung europäischer Fluggastdaten an Behörden der USA ist rechtswidrig. Das entsprechende Abkommen von EU und USA sei nichtig, urteilteder Europäische Gerichtshof. Es darf höchstens noch bis Ende September angewendet werden. Zur Begründung erklärte der EuGH, die EU-Kommission habe sich nicht auf geeignete rechtliche Grundlagen gestützt. Die USA haben Fluggesellschaften, die die Angaben nicht übermitteln, mit Strafen und dem Entzug der Landerechte gedroht.
EU-Kommissionssprecher Johannes Laitenberger teilte nach dem Urteil in Brüssel mit, dass die Daten bis Ende September weiter übermittelt würden. Bis dahin wolle man eine neue Rechtsgrundlage schaffen. Auch Verkehrs-Staatssekretär Helmut Kukacka betonte, dass sich in den nächsten vier Monaten für die Passagiere nichts ändere.
Die AUA sei bisher "sehr zurückhaltend" bei der Datenweitergabe gewesen und habe nur jene zehn Daten übermittelt, die die Passagiere auch selbst im Flugzeug ausfüllen müssten. Auch habe sie den US-Behörden keinen Zugriff auf das Reservierungssystem gewährt. Nun müsse mit den USA ein neues Abkommen ausverhandelt werden, das Rechtsklarheit schaffe, die Aufrechterhaltung des Flugverkehrs sichere und auch den grundrechtlichen Datenschutz für die Passagiere gewährleiste, betonte Kukacka.
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erließen die USA Vorschriften, wonach amerikanische Behörden die Daten aller Flugpassagiere überprüfen sollen, die in, aus oder über das Gebiet der Vereinigten Staaten fliegen. Die EU-Kommission sah mögliche Konflikte mit dem Datenschutz und verhandelte deshalb mit den USA.
Nach dem danach geschlossenen Abkommen müssen die europäischen Fluggesellschaften bis zu 15 Minuten vor Abflug ihre Flugdatensätze (34 Angaben zu jedem Passagier) an die amerikanische Kontrollbehörde übermitteln, im Gegenzug sichern die USA einen nach Einschätzung der Kommission ausreichenden Datenschutz zu. Der Rat der EU billigte dies, das Abkommen wurde im Mai 2004 in Washington unterzeichnet.
Dagegen klagte das Europäische Parlament: Die Privatsphäre der Fluggäste sei nicht ausreichend gewahrt, zudem habe das Parlament vor dem Vertragsabschluss stärker beteiligt werden müssen. Der EuGH ließ diese Fragen nun offen. Er stellte nur fest, dass Kommission und Rat das Abkommen nicht auf eine ausreichende rechtliche Grundlage stellten. Die Passagierdaten - darunter Namen, Adressen, Telefon- und Kreditkartennummern sowie besondere Essenswünsche - würden erhoben, um die Flüge ordnungsgemäß abwickeln zu können. Die Verarbeitung dieser Daten zur Bekämpfung des Terrorismus sei von der europäischen Datenschutzrichtlinie nicht gedeckt.
Offen bleibt dem EuGH zufolge auch, ob es im europäischen Recht überhaupt eine Grundlage für solch ein Abkommen gibt. Generalanwalt Philippe Léger hatte im November in einem Rechtsgutachten von einer "heiklen Frage" gesprochen, diese aber ebenfalls nicht beantwortet. Wenn diese Antwort nicht erfolgt, müsste jedes EU-Land einzeln mit den USA verhandeln.
(apa/red)
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