Betroffene können Behandlung ablehnen: Gesetz über Patientenverfügungen in Kraft
- Patient kann lebensrettende Maßnahmen verweigern
- Behandlungsformen müssen genau beschrieben sein
Patienten steht bei ihrer Behandlung eine neue Form der Mitsprache zur Verfügung. Mit dem mit in Kraft getretenen Gesetz über Patientenverfügungen können Personen bestimmte medizinischen Behandlungen verbindlich im Vorfeld ablehnen. Mit diesen sei auch der Arzt abgesichert, sagte Dr. Gerhard Aigner vom Justizministerium.
In der Verfügung muss nach einer Aufklärung durch einen Arzt genau geklärt werden, welche Therapien abgelehnt werden, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr urteils- oder äußerungsfähig ist. "Ein Zettel, auf dem lediglich 'keine Apparate' steht, wird nicht gehen", sagte Aigner. Viel mehr müssen die Behandlungen genau beschrieben sein oder eindeutig aus dem Zusammenhang hervorgehen.
Eine Patientenverfügung kann entweder "verbindlich" oder "beachtlich" sein. Während die verbindliche - die von einem Juristen beglaubigt sein muss - dem Arzt klar die Behandlung vorschreibt, so liegt bei einer beachtlichen die letzte Entscheidung beim behandelnden Mediziner. "Er wird sich aber sehr stark daran orientieren", sagte Aigner.
Das Recht, Behandlungen abzulehnen, hatten die Patienten bereits vor im Kraft treten der Verfügung. Bekannt sind etwa Fälle, in denen Mitglieder der "Zeugen Jehovas" eine Therapie mit Fremdblut aus religiösen Gründen abgelehnt haben. Allerdings ist die Lage für die Ärzte Aigner zufolge nicht immer so eindeutig: Besonders auf Intensivstationen oder in Hospizen bewege sich das medizinische Personal bei der Entscheidung, welche Maßnahmen noch zu setzen sind, in Graubereichen.
In der Verordnung können sich Patienten auch klar gegen lebensrettende Maßnahmen aussprechen. "Wenn jemand nach seinem dritten Herzinfarkt vom Arzt bescheinigt bekommt, dass er bei einem weiteren, falls er ihn überlebt, bis zum Ende seines Lebens im Koma liegen wird, so kann er anordnen: Keine Reanimation", erklärte Aigner.
Die Verfügung kann vom Patienten jederzeit zurückgenommen werden, nach fünf Jahren verliert sie automatisch ihre Gültigkeit. Im Falle eines Notfalls tritt sie nur in Kraft, wenn der Zeitaufwand für die Suche nicht das Leben und die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
Der Bedarf für die Verfügung dürfte sehr groß sein. Nach Gesprächen mit der Ärztekammer Wien und Niederösterreich sowie Patientenanwaltschaften dürfte die Zahl "in die Tausende gehen", schätzt Aigner.
(apa/red)
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