Pensionskassen-Reform 2003 bleibt: VfGH bestätigt Novelle, Gesetz nicht aufgehoben
- "Eingriff in Eigentumsrecht in öffentlichem Interesse"
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Die Pensionskassen-Reform von 2003 wird vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht aufgehoben. Mit der damaligen Novelle sei es zwar zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht gekommen, jedoch liege dieser in öffentlichem Interesse und sei daher nicht verfassungswidrig, begründete das Höchstgericht seine Entscheidung. Angefochten worden war die Novelle von der SPÖ.
Die Bedenken, dass die 2003 erfolgte Neuregelung des Pensionskassen-Gesetzes, durch die es im Effekt zu Verschlechterungen für die Kunden gekommen ist, verfassungswidrig ist, seien nicht begründet, führt der Verfassungsgerichtshof in der Begründung aus. Der Eingriff in das Eigentumsrecht sei nicht unverhältnismäßig.
Mit der Novelle zum Pensionskassen-Gesetz sind per Gesetz jene Regeln geändert worden, die wirksam werden, wenn eine versprochene Mindestverzinsung auf Grund der Lage und Entwicklung am Kapitalmarkt nicht zustande kommt. Anders als zuvor kommt es seither nicht mehr zu einer generellen Gutschreibung solcher Fehlbeträge eines Jahres aus Eigenmitteln der Pensionskassen. "Vielmehr ist ein komplexes Verfahren geschaffen worden, wie zu reagieren sei, wenn die Mindestverzinsung nicht erreicht wird", so der VfGH.
Der "Beobachtungszeitraum" für die Entwicklungen am Kapitalmarkt wurde verlängert, der Zuschuss aus Eigenmitteln aus der Pensionskasse wird nun erst im Folgejahr schlagend - sofern der Fehlbetrag über diesen verlängerten Beobachtungszeitraum tatsächlich Auswirkungen für den Leistungsberechtigten hat.
"Natürlich ist das - anders als die Bundesregierung meint - ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Tatsächlich ist es durch die Novelle also zu einem Eigentumseingriff gekommen", so der VfGH. Dieser sei jedoch verfassungsrechtlich zulässig, weil er in öffentlichem Interesse gelegen und nicht unverhältnismäßig ist.
Bei der Reform des Pensionskassen-Gesetzes 1996 sei nicht bedacht worden, dass ein Einbruch des Kapitalmarktes zu gravierenden Konsequenzen für die Pensionskassen führen könnte, argumentieren die Verfassungshüter in ihrem insgesamt 61-seitigen Erkenntnis weiter (G 79/05-12). Der Gesetzgeber habe mit der angefochtenen Novelle 2003 nur verhindern wollen, dass - sollte es die Situation auf dem Kapitalmarkt notwendig machen - immer mehr Eigenmittel der Pensionskassen für die Nachschusspflicht verwendet werden müssen. Der Versuch, ein solches Abschmelzen der Eigenmittel, das unter Umständen sogar zur Liquidation von Pensionskassen hätte führen können, zu verhindern, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, so der VfGH. Die Existenz möglichst zahlreicher Pensionskassen, unter denen man auswählen könne, liege auch im öffentlichen Interesse.
Die SPÖ-Nationalratsfraktion als Antragsteller legte dem VfGH ein Gutachten vor, in dem festgestellt wurde, dass eine Person, die im Jahr 2005 das Pensionsalter erreicht hat, mit einer durch die angefochtene Neuregelung bedingten Pensionskürzung von zwei Prozent zu rechnen hat. Ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht sei aber nicht so intensiv und plötzlich, dass das den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde, so der VfGH.
Betreffend künftiger Pensionen seien die Auswirkungen der Neuregelung auf Grund unterschiedlicher Prognoseannahmen künftiger Kapitalmarktentwicklungen durchaus strittig, räumen die Verfassungsrichter ein. Für den VfGH sei jedoch klar, dass - sollte es Auswirkungen geben - sich diese erst in der Zukunft, oft erst in Jahrzehnten zeigen würden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht daher nicht plötzlich, so der VfGH.
Fachverband nicht überrascht
Nicht überrascht von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), dass die Pensionskassengesetz-Novelle 2003 nicht verfassungswidrig ist, zeigte sich der Fachverband der Pensionskassen. "Wir hatten nie Zweifel darüber, jede andere Entscheidung hätte uns mehr als verwundert", so Geschäftsführer Fritz Janda.
Die Pensionskassen hätten schon 2003 die Meinung eines Gutachters gehabt, dass die damals geplante Reform nicht verfassungswidrig sei, so Janda.
Probleme nicht gelöst
Mit der VfGH-Erkenntnis seien die Probleme nicht gelöst, meinte SPÖ-Konsumentenschutzsprecher Johann Maier. "Tatsache bleibt, dass in die Rechte von mehr als 400.000 anwartschafts- und pensionsberechtigte Personen eingegriffen wurde und sie so - durch die ersatzlose Streichung der Mindestverzinsung - um erworbene Ansprüche gebracht wurden", erklärt Maier. Der VfGH hat wie berichtet die PKG-Novelle 2003 als verfassungskonform bestätigt.
Der Vorwurf einer "kalten Enteignung" bleibe aufrecht, so Maier. Diese offenen Fragen könnten nach der vom VfGH bekannt gegebenen Entscheidung nur mehr durch eine Novelle des Pensionskassengesetzes (PKG) geändert werden. Die SPÖ werde daher auf parlamentarischer Ebene nach eingehender Analyse des VfGH-Spruchs entsprechende Anträge im Nationalrat einbringen, kündigte Maier an.
(apa)

