Montag, 19. Dezember 2005

Ein Stück näher zur Gleichstellung: Seit 2006 gilt Behindertengleichstellungsgesetz

  • Barrierefreiheit bei Neubauten & Generalsanierungen
  • Ausdehnung der Familienhospizkarenz vorgesehen

Menschen mit Behinderung sollen der Gleichstellung ab nächstem Jahr ein Stück näher kommen. Mit dem am 1. Jänner in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz ist barrierefreies Bauen bei Neubauten und Generalsanierungen verpflichtend vorgeschrieben. Zur Beseitigung von bereits bestehenden baulichen Barrieren sind allerdings Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Öffentliche Verkehrsmittel wie Busse haben noch Zeit für die Umrüstung bis Jahresende 2007, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeuge müssen bis zum 31.12.2008 barrierefrei sein.

Übergangsfristen mit Betragsgrenzen
Ab Jänner gelten aber auch zusätzlich abgestuften Übergangsfristen, die je nach Investitionsaufwand mit festgesetzten Betragsgrenzen versehen sind: Wenn eine Investition, um Barrierefreiheit zu schaffen, bis zu 1.000 Euro kostet, dann muss diese bauliche Änderung bis spätestens Anfang 2007 erledigt sein. Bei Kosten bis zu 3.000 Euro ab Anfang 2008, für Aufwendungen in der Höhe von bis zu 5.000 Euro hat man bis 2013 Zeit.

Ab Jänner wird im Ministerium auch eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis zum Jahresende für Bundesbauten und Verkehrsanlagen einen Etappenplan ausarbeitet. Bei der Ausarbeitung ist die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), der Dachverband von 73 Behindertenvereinen, eingebunden.

Auch Angehörige sind eingebunden
Der Diskriminierungsschutz umfasst nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch ihre Angehörigen. Bei Diskriminierung auf Grund einer baulichen Barriere haben diese Personen die Möglichkeit zur Klage auf Schadenersatz bzw. auf Entschädigung. Einzel- oder Verbandsklagen sind ab neuen Jahr möglich, wenn Neubauten oder Generalsanierungen nicht behindertengerecht sind. Bei bestehenden Bauten oder Verkehrsanlagen sind Klagen erst nach Ablauf der Übergangsfristen möglich. Auf Wunsch beider Schlichtungsparteien kann ein Mediator im Schlichtungsverfahren beigezogen werden. Das Schlichtungsverfahren ist in den Landesstellen des Bundessozialamtes, nicht jedoch im jeweiligen Sozialamt in den Bundesländern zu beantragen.

Ab Jänner können sich betroffene Personen mit ihren Anliegen auch an einen unabhängigen und weisungsfreien Behindertenanwalt wenden. Er wird jeweils für vier Jahre bestellt und hat im Bundesbehindertenbeirat - ein Gremium mit 26 Mitgliedern - ab Jänner auch Sitz und Stimme.

Neuregelung bei Familienhospizkarenz
In Kraft tritt im neuen Jahr auch eine Ausdehnung der Familienhospizkarenz. Zur Pflege schwer kranker Kindern können die Eltern künftig neun statt bisher sechs Monate eine berufliche Auszeit nehmen. Zudem wird die Einkommensgrenze, bis zu der um finanzielle Hilfen aus dem Härtefonds angesucht werden kann, von 500 auf 700 Euro erhöht. Zudem wird auch Wahl- und Pflegeeltern das Recht auf Familienhospizkarenz eingeräumt. (apa/red)

19.12.2005 13:18